Nachrichten aus Stein: Zurückschneiden \ Baugesuch \ Baubewilligung
Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Strassen und Gehwegen; Vermeidung von Unfällen Bäume, Sträucher und Hecken führen oft zu Beeinträchtigungen im Bereich von öffentlichen Strassen und Wegen. Die Übersichtlichkeit wird eingeschränkt und die Unfallgefahr steigt.
Wir erinnern deshalb die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an das Zurückschneiden der Pflanzen entlang von Strassen und Wegen sowie bei Einmündungen und Ausfahrten. Die öffentlichen Strassen und Wege sowie deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Strassen- und Signaltafeln) dürfen vom anstossenden Grundeigentum nicht durch Bäume, Sträucher etc. beeinträchtigt werden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf mindestens 4.50 m Höhe, ab Fahrbahn gemessen, aufzuasten. Bei Gehwegen muss die lichte Höhe mindestens 2.50 m betragen.
Hecken und Sträucher gegenüber den Gemeindestrassen (gilt auch für Privatstrassen im Gemeingebrauch) sind auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand (Einfriedung bis 80 cm Höhe) bzw. 2 m Abstand (Einfriedung über 80 cm Höhe) zurückzuschneiden. Bei Gehwegen muss der Rückschnitt mindestens bis hinter die Parzellengrenze erfolgen.
In Sichtzonen (bei Einmündungen und Strassenverzweigungen) muss ein sichtfreier Raum gewährleistet sein. Bitte beachten Sie, dass Einfriedungen im Sichtbereich dauernd eine Höhe von 80 cm ab Strassenniveau nicht übersteigen dürfen.
Baugesuch
Baugesuchsnummer: 2014/46
Bauherrschaft: Eugster-Rachner Markus, Langackerstrasse 44, 4332 Stein AG
Grundeigentümer: Eugster-Rachner Markus, Langackerstrasse 44, 4332 Stein AG
Projektverfasser: Eugster-Rachner Markus, Langackerstrasse 44, 4332 Stein AG
Bauvorhaben: Einbau eines Dachflächenfensters
Ortslage: Langackerstrasse 44, Parzelle(n)-Nr. 1354, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 15. Oktober 2014 bis 13. November 2014 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Baubewilligung Der Gemeinderat hat die folgende Baubewilligung erteilt:
Baugesuchsnummer: 2014/34
Bauherrschaft: My Home HFH Immobilien AG, Bahnhofstrasse 18, 4313 Möhlin
Grundeigentümer: Wassmer-John Monika, Rue de Village Neuf 41a, 68128 Rosenau (F) / Wassmer Jasmin, Weidenweg 30, 4303 Kaiseraugst
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