Nachrichten aus Stein: Auflage Rodungsgesuch, Gemeinde Münchwilen und Stein, Renaturierung Bustelbach \ Baubewilligungen \ Baugesuch
Auflage Rodungsgesuch, Gemeinde Münchwilen und Stein, Renaturierung Bustelbach Das für das obige Wasserbauprojekt erforderliche Gesuch einer temporären Rodung liegt gemäss § 14 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 während 30 Tagen, vom 28. Januarbis26. Februar 2015, in den Gemeindeverwaltungen Münchwilen und Stein öffentlich auf und ist während der Öffnungszeiten einsehbar. Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen erheben. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen zu erheben,obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, kann den Entscheid über das Rodungsgesuch nicht anfechten. Aarau, 20. Januar 2015 Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abt. Landschaft und Gewässer
Baubewilligungen Der Gemeinderat hat die folgenden Baubewilligungen erteilt:
Baugesuchsnummer: 2014/50
Bauherrschaft: Birri Walter, Schaffhauserstrasse 8, 4332 Stein AG
Grundeigentümer: Birri Walter, Schaffhauserstrasse 8, 4332 Stein AG
Projektverfasser: Hassler Rolf, Rütistrasse 1, 4332 Stein AG
Bauvorhaben: Wintergarten unbeheizt
Parzelle(n) Nr.: 102, GB Stein AG
Strasse: Schaffhauserstrasse 8
Baugesuchsnummer: 2014/40
Bauherrschaft: Weniger-Muggli Alfred, Bäumliackerstrasse 19, 4332 Stein AG
Grundeigentümer: Weniger-Muggli Alfred, Bäumliackerstrasse 19, 4332 Stein AG
Projektverfasser: Birri Architekten AG, Blumenweg 1, 4332 Stein AG
Bauvorhaben: Umbau und Anbau Wohnhaus Rheinbrückstrasse 4, mit Garagen-Neubau
Ortslage: Rheinbrückstrasse 4,Parzelle(n)-Nr. 858, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 28. Januar 2015 bis 26. Februar 2015 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Gemeindekanzlei Stein
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