Publikationen der Gemeinde Zuzgen
Von: Gemeinde Zuzgen
Nachrichten aus Zuzgen: Mieterwechsel \ Strassensperrung Klangheimli \ Mahngebühren im Steuerbereich \ Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Mieterwechsel
Wir möchten alle Wohnungs- und Hausvermieter darauf aufmerksam machen, dass sie gemäss § 10 des Register- und Meldegesetzes (RMG) des Kantons Aargau verpflichtet sind, ein- und wegziehende Personen der Einwohnerkontrolle zu melden. Die Meldung kann elektronisch via www.drittmeldung.ch erfolgen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Kenntnisnahme und Mithilfe.
Gemeinderat
Strassensperrung Klangheimli
Am Donnerstag, 21. März 2024 und Freitag, 22. März 2024, findet der Anlass RAIFFEISEN-Klangheimli.ch (das Kulturzelt) statt.
Am Samstag, 23. März 2024, wird die Generalversammlung der Raiffeisenbank Wegenstettertal durchgeführt. Deshalb wird die Lohnbergstrasse zwischen der Haupt- und der Schulstrasse an diesen Abenden jeweils zwischen 18.00 und 24.00 Uhr gesperrt.
Wir danken im Namen des OK’s für das Verständnis.
Gemeinderat
Mahngebühren im Steuerbereich
In den letzten Wochen haben Sie das Formular zum Ausfüllen der Steuererklärung erhalten.
Am 1. Januar 2019 sind das neue Steuergesetz sowie die neue Steuerverordnung in Kraft getreten. Seit dann werden im Veranlagungsverfahren (Abgabe der Steuererklärung: 1. Mahnung Fr. 35.00, 2. Mahnung Fr. 50.00) und im Bezugsverfahren (Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand provisorisch und definitiv Fr. 35.00 und Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand provisorisch sowie auch definitiv Fr. 100.00) Mahngebühren erhoben.
Bei Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung werden keine Gebühren erhoben. Wir empfehlen, mit dem Einzahlungsschein, für die provisorische Steuerrechnung 2024, monatliche Teilzahlungen zu leisten.
Abteilung Finanzen
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Bäume und Sträucher dürfen die Sicht auf öffentliche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Grundeigentümer werden gebeten, ihre an den Strassen stehenden Bäume und Sträucher auf das zulässige Mass zurückzuschneiden.
In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, aufzuasten (§ 41 BauV, resp. Norm SN 640 201). Über Trottoirs und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2.5 m frei gehalten werden, besser wäre auf die Grenze zurückzuschneiden.
Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand zurückzuschneiden (BauG § 111).
Gartenpflanzen dürfen nicht auf die Strassen ragen. In Sichtzonen ist ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 60 cm und 3 m zu schaffen, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (§ 42 BauV).
Aus Verkehrssicherheitsgründen sind die notwendigen Arbeiten umgehend auszuführen.
Für Unfälle, die als Folge eines unterlassenen Rückschnitts entstehen, können die Grundeigentümer zur Haftung herangezogen werden.
Gemeinderat Zuzgen
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