„Legalisierung“ der Observation von Versicherten
Von: mm/f24.ch
Im ausgewiesenen Verdachtsfall sollen im Bereich der Sozialversicherungen rasch wieder versicherte Personen überwacht werden können. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) ist einstimmig auf eine Vorlage eingetreten, mit der die dafür nötige klare und detaillierte gesetzliche Grundlage geschaffen werden soll.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bemängelte in seinem Urteil vom 18. Oktober 2016 bezogen auf einen Fall der Unfallversicherung, dass in der Schweiz eine klare und detaillierte gesetzliche Grundlage zur Überwachung von Versicherten fehlt.
Aufgrund dieses Urteils stellten die Unfallversicherer und im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid vom 14. Juli 2017 auch die Stellen der Invalidenversicherung (IV) ihre Observationen ein.
Um rasch wieder Missbräuche im Bereich der Sozialversicherungen bekämpfen zu können, trat die SGK-S nun einstimmig auf eine von ihr am 8.11. 2016 lancierte Vorlage zur Schaffung der vom EGMR geforderten klareren gesetzlichen Grundlage ein. Der Erlass eines entsprechenden Observationsartikels war ursprünglich im Rahmen der geplanten Reform des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorgesehen.
Um die Beratungen zu beschleunigen, sprach sich die SGK-SR nun jedoch definitiv dafür aus, diese Bestimmung aus dem Paket der ATSG-Reform herauszulösen und vorab im Kontext einer Kommissionsinitiative zu behandeln. Sie wird an der nächsten Sitzung die Detailberatung vornehmen mit dem Ziel, die Vorlage in der Wintersession in den Ständerat zu bringen.
Rahmenabkommen mit Frankreich
Die SGK-S unterstützt des Weiteren das Rahmenabkommen mit Frankreich zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich). Sie hat die Vorlage in der Gesamtabstimmung einstimmig angenommen. Im Rahmen der Eintretensdebatte hat sich die Kommission für die Förderung von Kooperationen im Gesundheitsbereich ausgesprochen und die im Rahmenabkommen dafür festgelegten Richtlinien begrüsst.
Mit dem Rahmenabkommen, welches das innerstaatliche Recht unberührt lässt, sollen die Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden französischen Amtsstellen für die kantonalen Stellen erleichtert und gleichzeitig auch gefördert werden.
Auf diese Weise sollen Verbesserungen in den Bereichen des Gesundheitsschutzes, der Prävention oder auch beim Zugang zu Versorgungsangeboten für die lokale Bevölkerung erreicht werden.
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