Stilllegungsverfügung für das Kernkraftwerk Mühleberg
Von: mm/f24.ch
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat am 20. Juni 2018 die Stilllegungsverfügung für das Kernkraftwerk Mühleberg erlassen. Darin wird der nukleare Rückbau des Kernkraftwerks angeordnet.
Zum ersten Mal wird in der Schweiz ein kommerzielles Kernkraftwerk stillgelegt
In der Schweiz wurden bisher das Versuchsatomkraftwerk Lucens im Kanton Waadt sowie For-schungsreaktoren am Paul Scherrer Institut und an der Universität Genf stillgelegt. Derzeit läuft auch das Stilllegungsverfahren des Forschungsreaktors an der Universität Basel. Das Kernkraft-werk Mühleberg wird der erste Schweizer Leistungsreaktor sein, der stillgelegt und rückgebaut wird. Weltweit wurden bisher über 115 kommerzielle Kernkraftwerke endgültig ausser Betrieb genommen und ein Teil davon bereits stillgelegt.
Das Kernkraftwerk Mühleberg
Das Kernkraftwerk Mühleberg (KKM) ist die grösste Produktionsanlage der BKW. Es befindet sich rund 14 Kilometer westlich der Stadtmitte Berns auf dem Gemeindegebiet von Mühleberg (Kanton Bern).
Es handelt sich um einen Siedewasserreaktor von General Electric mit einer Nettoleistung von 373 MWe, der seit 1972 in Betrieb ist.
Das KKM verfügt wie alle Schweizer Kernkraftwerke über eine unbefristete Betriebsbewilligung. Das KKM produziert jährlich rund drei Milliarden Kilowatt-stunden Strom. Das entspricht rund 5% des gesamten Schweizer Strombedarfs.
Am 20. Dezember 2019 will die BKW den Leistungsbetrieb des KKM endgültig einstellen.
Was bisher geschah
Die Unterlagen zum Stilllegungsprojekt wurden vom 4. April bis 3. Mai 2016 öffentlich aufgelegt; insgesamt sind acht Einsprachen dazu eingegangen. Zudem hat das Bundesamt für Energie (BFE) Stellungnahmen der betroffenen Kantone sowie verschiedener Fachbehörden des Bundes eingeholt.
Am 12. September 2017 wurde das vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) verfasste Gutachten zum Stilllegungsprojekt sowie die Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) publiziert.
Für die geordnete Umsetzung der Stilllegung des KKM beantragte das ENSI die Aufnahme von 35 Auflagen in die Stilllegungsverfügung. Sowohl das ENSI als auch die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) bestätigten, dass das Stilllegungsprojekt der BKW unter Berücksichtigung dieser Auflagen alle erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der Stilllegungsverfügung erfülle.
Verfügung
In der Verfügung ordnet das UVEK an, dass die Stilllegungsarbeiten entsprechend dem von der BKW 2015 eingereichten Stilllegungsprojekt durchzuführen sind. Dabei sind diverse Auflagen zu erfüllen, insbesondere die vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat in seinem Gutachten vom 30.08.2017 beantragten technischen, organisatorischen und prozeduralen Auflagen. Diese betreffen unter anderem die Unterteilung der Stilllegung in drei Phasen sowie diverse Freigabepflichten.
Nach dem Abschalten des Kernkraftwerks am 20. Dezember 2019 muss zunächst ein sicherer technischer Nachbetrieb etabliert werden. Dazu werden alle Brennelemente aus dem Reaktordruckbehälter in das Brennelementbecken transferiert und alle sicherheitstechnisch notwendigen Massnahmen umgesetzt.
Die Arbeiten zur Etablierung des sicheren technischen Nachbetriebs werden gestützt auf die bestehende Betriebsbewilligung im Freigabeverfahren vom ENSI genehmigt und sind deshalb nicht in der Stilllegungsverfügung geregelt.
Die Stilllegungsverfügung umfasst folgende Stilllegungsarbeiten: Die vorbereitenden Massnahmen sowie die Arbeiten in den drei definierten Phasen bis zur behördlichen Feststellung, dass die Anlage keine radiologische Gefahrenquelle mehr darstellt.
Das UVEK verpflichtet die BKW in der Verfügung, bis spätestens Ende 2027 ein Stilllegungsprojekt betreffend den konventionellen Rückbau der Anlage beim BFE einzureichen.
Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
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