Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund einer Beschwerde des Dachverbands der Behindertenorganisationen am 14. Februar 2018 entschieden, dass die SBB die neuen Fernverkehrs-Doppelstockzüge FV-Dosto für Fahrten per Ende Februar einsetzen darf.
Somit kann die SBB nun, bevor die neuen Züge zum Fahrplanwechsel im Dezember 2018 vollumfänglich in den neuen Fahrplan integriert werden, die Züge im Alltagsbetrieb auf Funktionstauglichkeit und Zuverlässigkeit testen. Die Züge werden in einer ersten Phase als Interregio auf der Strecke Zürich HB–Bern und/oder als RegioExpress auf der Strecke Zürich HB–Chur eingesetzt. Zu einem späteren Zeitpunkt kommen die neuen Züge schrittweise zwischen St. Gallen–Bern–Genève Aéroport und auf anderen Intercity-Linien zum Einsatz.
SBB offen für lösungsorientierten Dialog Inclusion Handicap hatte am 15. Januar Beschwerde gegen die befristete Betriebsbewilligung der neuen SBB-Züge eingereicht. Gemäss der Behindertenorganisation entsprechen sie in 15 Punkten nicht dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG): Menschen mit Behinderungen können die Züge nicht selbstständig nutzen.Die Beschwerdeführer haben überdies vorsorgliche Massnahmen zur Umgestaltung der teilweise bereits produzierten Fahrzeuge beantragt.
Die SBB hat am 2. Februar 2018 dem Gericht ihrerseits beantragt, ohne weitere Anhörung den Einsatz der FV-Dosto mit Kunden zu erlauben und die aufschiebende Wirkung der Verbandsbeschwerde in diesem Umfang zu entziehen. Dem Antrag wurde für sechs Fahrzeuge (zwei IC 200, zwei IR 200 und zwei IR 100) stattgegeben. Die Anträge der Beschwerdeführer auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Umgestaltung der teilweise bereits produzierten Fahrzeuge wurden demgegenüber abgewiesen.
Seit Beginn des Projekts findet eine aktive Abstimmung mit den Behindertenorganisationen statt. Sie wurden in die Fahrzeug-Konzeption einbezogen. Die Organisationen besichtigten bereits im ersten Halbjahr 2011 das 1:1 Holzmodell (Maquette) des Zuges und konnten es begehen, mit dem Rollstuhl befahren und kommentieren. Bei diesem Modell war die Rampenneigung gemäss der heutigen Ausführung des Zuges und nach Überzeugung der SBB auch gemäss der geltenden Normen gebaut. Damals erfolgten keine Einwendungen zur Rampensituation.
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