Bund zieht LSVA-Urteil ans Bundesgericht weiter
Von: mm/f24.ch
Der Bund erhebt Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA). Damit wird das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Abgabetarife für Fahrzeuge der Eurokategorie 3 prüfen.
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) haben gemeinsam entschieden, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2012 zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.
Gegenstand der Auseinandersetzung ist, ob die auf den 1. Januar 2009 vorgenommene Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge in eine teurere Abgabekategorie das im Schwerverkehrsabgabegesetz verankerte Kostendeckungsprinzip verletze oder nicht. In diesem Zusammenhang kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, wie die Stauzeitkosten, die der Schwerverkehr bei den übrigen Verkehrsteilnehmenden verursacht, berechnet werden.
Gestützt auf eigene Berechnungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, die von der Bundesverwaltung ausgewiesenen Stauzeitkosten seien zu hoch. Setze man die von ihm selbst errechneten Werte ein, resultiere eine gesetzlich nicht zulässige Kostenüberdeckung, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei. Nach Meinung von EFD und UVEK hat das Bundesverwaltungsgericht aber die vom Bundesgericht in einem früheren Entscheid gemachten Vorgaben zur Berechnung dieser Kosten falsch interpretiert.
Gleichzeitig haben die beiden Departemente entschieden, die bis anhin angewendeten Abgabetarife unverändert zu lassen. Für alle abgabepflichtigen Fahrzeuge, auch diejenigen der Euro-Kategorie 3, gilt deshalb der gleiche Tarif wie bis anhin. Sollte das Bundesgericht den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigen, würde für diejenigen Transporteure, welche gegen die Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge rekurriert haben, rückwirkend der frühere Abgabetarif zur Anwendung kommen.
Da nicht alle betroffenen Transporteure gegen die Veranlagung rekurriert haben und der Anteil von Euro-3-Fahrzeugen aufgrund der Flottenerneuerung laufend sinkt, wären die daraus resultierenden Einnahmenausfälle weniger gravierend als die für die Zukunft zu erwartenden. Wie hoch die rückwirkend und zukünftig zu erwartenden Ausfälle insgesamt wären, ist wesentlich davon abhängig, wie die Berechnung der Stauzeitkosten aus Sicht des Bundesgerichts tatsächlich zu erfolgen hat. Der Einnahmenausfall ginge zu zwei Dritteln zu Lasten des Fonds für die Finanzierung der Grossprojekte des öffentlichen Verkehrs (FinöV) und zu einem Drittel zu Lasten der Kantone.
Prozessgeschichte
Auf den 1. Januar 2008 hat der Bundesrat die Abgabesätze der LSVA um rund 10 Prozent erhöht. Gegen die gestützt auf diesen Entscheid ergangenen Veranlagungsverfügungen erhoben zahlreiche Strassentransporteure Einsprache. Nach deren Ablehnung durch die dafür zuständige Oberzolldirektion wurde stellvertretend in drei Fällen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Wichtigster Kritikpunkt war der Einbezug der Stauzeitkosten in die Berechnung des Abgabetarifs. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit der Begründung gut, diese Kosten seien zu Unrecht einbezogen worden. Dagegen erhob das EFD Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Entscheid vom 19. April 2010 hiess dieses die Beschwerde mit dem Argument gut, der Einbezug der Stauzeitkosten ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben. Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Stauzeitkosten korrekt berechnet worden seien, da die Beschwerde nur den Grundsatz des Einbezugs angefochten hatte. Damit war dieses Verfahren abgeschlossen.
Im Rahmen des noch laufenden Verfahrens um die Abklassierung der Euro-3-Fahrzeuge in eine teurere Abgabekategorie machten die betroffenen Transporteure nun zusätzlich geltend, die dem Schwerverkehr anrechenbaren Stauzeitkosten seien zu hoch berechnet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die entsprechenden Beschwerden mit der Begründung ab, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid vom 19.April 2010 in voller Kenntnis der Faktenlage entschieden, weshalb seinem Entscheid präjudizielle Wirkung zukomme.
Dagegen erhoben die unterlegenen Parteien Beschwerde beim Bundesgericht. Mit der Begründung, das Bundesverwaltungsgericht habe das Argument der angeblich falschen Berechnung zu Unrecht nicht geprüft, wies dieses den Fall zur Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.
Diese Rückweisung verband es mit Vorgaben zur Berechnung der Stauzeitkosten. Gestützt auf eine nach Auffassung von EFD und UVEK unhaltbare Interpretation dieser Vorgaben hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Transporteure nun gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid richtet sich die nun von EFD und UVEK beschlossene Beschwerde.
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