Per 1. Januar 2018 tritt das neue Einbürgerungsrecht des Bundes in Kraft. Deshalb hat der Regierungsrat die Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) an das neue Bundesrecht angepasst.
Aufgrund der Anforderungen des neuen Einbürgerungsrechts des Bundes, das am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, hat der Regierungsrat die Verordnung über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) angepasst. Folgende Änderungen, die vor allem durch das neue Bundesrecht bedingt sind, gelten für Gesuche, die ab dem 1. Januar 2018 eingereicht werden:
Neu ist eine Niederlassungsbewilligung C notwendig.
Es genügt ein Aufenthalt von insgesamt 10 Jahren in der Schweiz (bisher: 12 Jahre). Nur zur Hälfte angerechnet wird der Aufenthalt mit einer Bewilligung F (vorläufige Aufnahme). Nicht berücksichtigt wird der Aufenthalt mit einer N- (Asylsuchende) oder einer L-Bewilligung (Kurzaufenthalt).
Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer wird die Zeit, während der die Person zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet (bisher: Doppelrechnung zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr).
Es gibt keine Sonderregelung mehr bei gemeinsam eingereichten Gesuchen von Ehepartnern. Beide müssen neu insgesamt 10 Jahre in der Schweiz einen Aufenthalt nachweisen.
Bezüglich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird vom Bund das Strafmass gemäss Behördenauszug (VOSTRA) berücksichtigt. Das geltende Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) hat diesbezüglich anderslautende Vorschriften. Es stellt auf die Kategorisierung Verbrechen/Vergehen ab und berücksichtigt das Strafmass nicht. Das KBüG findet weiterhin Anwendung, sofern das Bundesrecht nicht strengere Vorschriften beinhaltet.
Die Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird, ist künftig ein Integrationskriterium.
Der Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern ist neu Voraussetzung für eine Einbürgerung.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind bundesrechtlich gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) wie folgt vorgegeben: A2 für schriftliche Sprachkompetenzen und B1 für mündliche Sprachkompetenzen.
Kantonale Sprachtests entfallen
Aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben wurden die Verordnungsbestimmungen zum wegfallenden kantonalen Sprachtest gestrichen. In einer Übergangsbestimmung wurde festgelegt, dass der bestehende Sprachtest für Gesuche, die vor dem 1. Januar 2018 eingereicht werden, noch bis zum 30. Juni 2018 zur Verfügung steht.
Auf kantonaler Ebene wurde die geplante Anpassung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom Grossen Rat abgelehnt. Das KBüG gilt somit in der aktuellen Fassung weiterhin, sofern die Bestimmungen dem Bundesrecht nicht widersprechen.
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