Bözberg kann trotz gerüffelter Wahlempfehlung wählen
Von: mm/f24.ch
In Bözberg ist eine Findungskommission aus verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern gebildet worden mit dem Ziel, der Bevölkerung eine Liste von geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Gemeindeammanns und des Vizeammanns vorzulegen. Die Gemeinde hat mit Zustellung ihres amtlichen Publikationsorgans den Abschlussbericht dieser Kommission an die Haushalte versandt. Im Bericht werden je eine Person für das Amt des Gemeindeammanns und für das Amt des Vizeammanns als geeignet vorgeschlagen. Damit kommt dem Abschlussbericht ein amtlicher Charakter zu. Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Grundsatz
Für staatliche Organe gilt bei Wahlen das Prinzip strikter Neutralität. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schliesst die Freiheit der Meinungsbildung grundsätzlich jedes Eingreifen der Behörde in ein Wahlverfahren aus. Dieser Grundsatz ist in Bözberg mit der Abgabe der Wahlempfehlung im Rahmen einer amtlichen Publikation verletzt worden.
Zwar muss es einer Gemeindebehörde erlaubt sein, Bürgerinnen und Bürger aufzurufen, sich für ein öffentliches Amt zur Verfügung zu stellen. Sie kann auch eine Informationsveranstaltung durchführen, in der sie interessierten Personen aufzeigt, was mit der Übernahme eines Amts auf sie zukommt. Darüber hinaus darf jedoch eine Behörde nicht in einen Wahlkampf eingreifen. Insbesondere darf sie keine Empfehlung für oder gegen einzelne Kandidatinnen und Kandidaten abgeben.
Teilweise Gutheissung der Beschwerde
Die Gemeindeabteilung des Kantons Aargau stellt nun fest, dass die abgegebene Wahlempfehlung der Findungskommission einen unzulässigen Eingriff in die Gemeinderatswahlen sei, dieser rechtfertigt jedoch eine Verschiebung der Wahl nicht. Die Gemeinderatswahlen in Bözberg können somit am 24. September 2017 durchgeführt werden.
Gemäss der Gemeindeabteilung des Kantons Aargau kann die Wahlempfehlung nicht ungeschehen gemacht werden, auch bei einer Verschiebung der Wahl nicht. Damit die Wahlen korrekt abgewickelt werden können, wird die Gemeinde verpflichtet, das Dispositiv des Entscheids durch Versand an alle Stimmberechtigten bekannt zu geben und den Entscheid auf ihrer Website zu publizieren. Zudem ist den Wahlunterlagen eine Mitteilung des Wahlbüros beizulegen, mit welcher die Stimmberechtigten kurz über den Sachverhalt orientiert werden.
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