Akut- und Übergangspflege im Aargau evaluiert
Von: mm/f24.ch
Der Evaluationsbericht über das Projekt Akut- und Übergangspflege im Kanton Aargau liegt vor. Auf dieser Grundlage wird der Regierungsrat auf Anfang 2016 die Zulassung weiterer Leistungserbringer sowie die künftige Ausgestaltung regeln.
Die Akut- und Übergangspflege (AÜP) ist im Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 geregelt. Im Kanton Aargau bildet § 17 im teilrevidierten Pflegegesetz (PflG) ab dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die AÜP.
Dieser beinhaltet in Absatz 2, dass im Rahmen des auf drei Jahre befristeten Pilotprojekts die AÜP auf einzelne stationäre Leistungserbringer (Pflegeheime und Spitäler) beschränkt wird.
Das Ziel der Evaluation besteht darin, die Umsetzung des Pilotprojekts im Kanton Aargau hinsichtlich der Patientengruppe, den Versorgungsleistungen und der Zweckmässigkeit und Wirksamkeit zu bewerten.
Die Evaluation ist zu folgenden zentralen Ergebnissen gekommen:
Patientengruppe:
Die Fallzahlen für Patientinnen und Patienten der AÜP sind insgesamt verhältnismässig niedrig (895 Patientinnen und Patienten während der Pilotphase; rund 300 Patientinnen und Patienten pro Jahr).
Mehrheitlich wird die AÜP von weiblichen Patientinnen im Durchschnittsalter von 82 Jahren wahrgenommen. Der Hauptgrund für die Inanspruchnahme sind Versorgungsdefizite in den Bereichen Mobilität und Gehfähigkeit sowie der Autonomie.
Die verhältnismässig hohen Heimtarife für "Betreuung" und "Hotellerie" in der Akut- und Übergangspflege zum Beispiel haben dazu geführt, dass öfters auf die Inanspruchnahme des Leistungsangebots verzichtet wurde.
Versorgungsleistungen:
Der durchschnittliche Aufwand für Pflegeleistungen gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) für Patientinnen und Patienten der AÜP liegt bei 102 Minuten pro Tag und wird überwiegend von Pflegefachpersonal der Tertiärstufe (Diplomniveau und höhere Fachschule) bewerkstelligt.
Die durchschnittliche Pflegebedarfsstufe liegt bei 7 von maximal 12 Stufen (keine bis schwere Pflegebedürftigkeit) und variiert je nach Verweildauer.
Zweckmässigkeit:
Zwei Drittel der Patientinnen und Patienten verlassen innerhalb der Maximaldauer von 14 Tagen die Institution, in welcher die AÜP angeboten wird und können wieder in ihr gewohntes Umfeld zurückkehren. Die Zuweisung und der Übertritt in die AÜP dürfen somit als zweckmässig beurteilt werden. Der Austritt geschieht in der deutlichen Mehrheit auf eigenen Wunsch und wegen eines verbesserten Gesundheitszustands.
Knapp siebzig Prozent der Patientinnen und Patienten befinden sich auch noch vier Wochen nach der AÜP in ihrem häuslichen Umfeld. Das Angebot ist somit überwiegend für eine besonders gebrechliche Patientengruppe geeignet, für die einerseits keine Rehabilitation in Frage kommt, die aber dennoch ein hohes Potenzial aufweist, nach dem akutstationären Setting zu Hause zu leben.
Fazit
Auf Basis der Erkenntnisse der vorliegenden Evaluation wird der Regierungsrat über die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Leistungserbringer und die künftige Ausgestaltung der Akut- und Übergangspflege im Kanton Aargau ab 1. Januar 2016 entscheiden.
Im Grundsatz sollen neben den stationären Pflegeeinrichtungen auch ambulante Leistungserbringer von Pflegeleistungen (Spitexorganisationen oder selbständige Pflegefachpersonen) zur Akut- und Übergangspflege zugelassen werden, allerdings mit strengen Bewilligungsvoraussetzungen.
So soll sichergestellt werden, dass die Vorteile eines stationären Settings, beispielsweise eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung, gute Vernetzung sowie – damit verbunden – geringer Koordinations- und Organisationsaufwand, möglichst auch bei ambulanter AÜP in der notwendigen Qualität erreicht werden können.
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