Publikationen der Gemeinde Zuzgen
Von: Gemeinde Zuzgen
Nachrichten aus Zuzgen: Lärmbelästigungen \ Baugesuch \ Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Lärmbelästigungen
Bei der Gemeinde sind in jüngster Zeit wieder Klagen über Lärmbelästigungen eingegangen. In der wärmeren Jahreszeit halten sich die meisten gerne draussen auf. Nicht alle sind im gleichen Mass lärmempfindlich. Deshalb ist es wichtig, im Hinblick auf eine gute Nachbarschaft aufeinander Rücksicht zu nehmen.
Der Lärmschutz ist im Polizeireglement in § 9 geregelt. In Wohngebieten ist von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr und ab 19.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags das Arbeiten mit lärmigen Werkzeugen und Maschinen (z.B. Rasen schneiden mit Motormähern, Hämmern, Fräsen, Bohren, Motorsägen usw.) im Freien verboten.
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr ist jeder Lärm verboten, der die Nachtruhe stört. Beispielsweise ist untersagt: das Laufenlassen von Radio-, TV- und Musikgeräten bei offenem Fenster, das Musizieren und Singen im Freien und der Betrieb von lärmigen Maschinen in ungenügend isolierten Räumen oder im Freien.
Während diesen Ruhezeiten sind aber trotzdem zulässig:
- Kurzfristige Arbeiten zur Behebung von Notständen;
- Dringende, wetterabhängige Arbeiten für die Landwirtschafts- und Gärtnereibetriebe;
- Das Kirchengeläut der Landeskirchen im Rahmen der kirchlichen Traditionen und Gebräuche;
- Das Geläut und Schellen der Glocken/Schellen von Weidtieren
Selbstverständlich kann bei Missachtung dieser Vorgaben gleich die Polizei gerufen werden. Wir empfehlen aber, im Sinne einer guten Nachbarschaft zuerst das direkte Gespräch zu suchen.
Wir danken allen, die sich rücksichtsvoll verhalten.
Gemeinderat
Baugesuch
- Bauherrschaft und Grundeigentümer: Häfliger Jacqueline, Bummerten 8, 4315 Zuzgen
- Projektverfasser: Jürg Gysler Sanitär/Heizung, Kuttelgasse 23 , 4310 Rheinfelden
- Bauvorhaben: Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Lage: Bummerten, Parz. 92
- Planauflage: vom 3. Juni 2020 bis 3. Juli 2020 in der Gemeindekanzlei Zuzgen
Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat Zuzgen einzureichen.
Gemeinderat
Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern
Bäume und Sträucher dürfen die Sicht auf öffentliche Strassen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Die Grundeigentümer werden gebeten, ihre an den Strassen stehenden Bäume und Sträucher auf das zulässige Mass zurückzuschneiden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, aufzuasten (§ 41 BauV, resp. Norm SN 640 201).
Über Trottoirs und Fusswegen muss der Strassenraum bis auf 2.5 m frei gehalten werden (Strassenverkehrsgesetz Art.106), besser wäre auf die Grenze zurückzuschneiden. Hecken und Sträucher sind gegenüber den Gemeindestrassen auf 60 cm und gegenüber der Kantonsstrasse auf 1 m Abstand zurückzuschneiden (BauG § 111). Gartenpflanzen dürfen nicht auf die Strassen ragen. In Sichtzonen ist ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3 m zu schaffen, damit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist (§ 42 BauV).
Aus Verkehrssicherheitsgründen sind die notwendigen Arbeiten umgehend auszuführen.
Für Unfälle, die als Folge eines unterlassenen Rückschnitts entstehen, können die Grundeigentümer zur Haftung herangezogen werden.
Gemeinderat Zuzgen
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