Der Bundesrat will die Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) vereinheitlichen und sie besser an die gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen. Die EO wurde ursprünglich eingeführt, um den Verdienstausfall von Dienstleistenden in der Armee zu ersetzen. In mehreren Schritten wurde der Leistungsumfang erweitert.
Heute entschädigt die EO auch Einkommensverluste im Zusammenhang mit Elternschaft. Abgedeckt sind insbesondere der Urlaub nach einer Geburt oder einer Adoption sowie der Betreuungsurlaub für Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2025 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet.
In den letzten Jahren wurden verschiedene parlamentarische Vorstösse eingereicht, die eine Angleichung der Erwerbsersatzleistungen forderten. Anders als Personen, die Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, haben Mütter, Väter, die Ehefrau der Mutter sowie Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern oder Adoptiveltern bislang keinen Anspruch auf die Nebenleistungen der EO (Kinderzulagen, Betriebszulagen und Zulagen für Betreuungskosten).
Um diese Ungleichheiten zu beseitigen, hat der Bundesrat eine Änderungsvorlage zum Erwerbsersatzgesetz (EOG) mit vier Massnahmen erarbeitet:
Leistungen werden vereinheitlicht Derzeit werden bestimmte Leistungen nur Dienstleistenden gewährt. Dazu gehören die Betriebszulage, die Zulage für Betreuungskosten und die Kinderzulage. Künftig soll die Betriebszulage, mit der ein Teil der Fixkosten von Selbstständigen während ihrer Dienstzeit gedeckt wird, auf alle EO-Bezügerinnen und -Bezüger mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausgeweitet werden. Die Betriebszulage unterstützt sie dabei, die Kosten während ihres Urlaubs zu bestreiten. Auch die Zulage für Betreuungskosten wird gemäss Vorlage beibehalten und auf alle EO-Anspruchsberechtigten ausgeweitet. Aufgehoben wird hingegen die Kinderzulage, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) eingeführt wurde und nun nicht mehr notwendig ist. Sie führt zu einer Überentschädigung, da gemäss FamZG für jedes Kind bereits Anspruch auf eine Zulage besteht, unabhängig von der beruflichen oder persönlichen Situation der Eltern.
Mutterschaftsentschädigung bei längerem Spitalaufenthalt der Mutter wird verlängert Wenn ein Neugeborenes unmittelbar nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, kann die Mutterschaftsentschädigung heute länger ausgerichtet werden. Bei einem längeren Spitalaufenthalt der Mutter ist hingegen keine entsprechende Regel vorgesehen, obwohl sich die Mutter in diesem Fall nicht um das Neugeborene kümmern kann. Der Entwurf sieht vor, dass die Mutterschaftsentschädigung um die tatsächliche Dauer des Spitalaufenthalts der Mutter verlängert werden kann, wie bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen, höchstens aber auf 56 Tage.
Entschädigung des andern Elternteils bei Tod des Kindes bleibt bestehen Heute erlischt der Anspruch auf die Entschädigung des andern Elternteils, die den vom Vater bzw. von der Ehefrau der Mutter bezogenen Urlaub entschädigt, wenn das Neugeborene stirbt. Die Änderungsvorlage sieht vor, dass der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter den Anspruch behält, wenn das Neugeborene bei der Geburt oder innerhalb der ersten 14 Tage verstirbt.
Anspruch auf Betreuungsentschädigung bei Hospitalisierung des Kindes wird ausgeweitet Wenn ein Kind während mindestens vier Tagen im Spital bleiben muss, soll ein Elternteil die Erwerbstätigkeit unterbrechen und für die Dauer des Spitalaufenthalts eine Betreuungsentschädigung erhalten können. Sobald das Kind wieder zu Hause ist, kann die Entschädigung bis zu drei Wochen verlängert werden, sofern die Notwendigkeit der elterlichen Betreuung für die Zeit der Genesung ärztlich bestätigt ist. Die Entschädigung kann jedoch während höchstens 98 Tagen ‒ Spitalaufenthalt und Genesung eingeschlossen ‒ ausgerichtet werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen können ohne zusätzliche Finanzierungsquelle mit den derzeitigen EO-Mitteln finanziert werden. «fricktal24.ch – die Online-Zeitung fürs Fricktal zur Festigung und Bereicherung des Wissens»
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