Abkommen über Güterkontrollen und Zollsicherheit Schweiz-EU
Von: mm / f24.ch
Der Bundesrat hat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens über das "Abkommen zwischen der Schweiz und der EG über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr sowie über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen" beschlossen. Mit dem Abkommen werden neue Hindernisse für den Warenverkehr mit der EU vermieden. Der neue Staats-vertrag ersetzt und ergänzt das bestehende Abkommen über Güterkontrollen von 1990. Er wird ab dem 1. Juli 2009 vorläufig angewendet. Das Abkommen wird heute, am 25. Juni, in Brüssel unterzeichnet.
Die EU führt per 1. Juli 2009 aus Sicherheitsgründen eine Bestimmung für den Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten ein, wonach der Import und Export im Voraus angemeldet werden muss (sog. 24-Stunden-Regel). Für die Schweiz als Drittstaat hätte diese Vorschrift erhebliche Auswirkungen auf die Abläufe im Warenhandel mit den EU-Mitgliedstaaten - den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz.
Das Abkommen Schweiz-EU sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten auch nach der Einführung dieser neuen Vorschrift keine Pflicht zur Vorabanmeldung gibt. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsstandards wird gegenseitig anerkannt. Der reibungslose Warenaustausch mit der EU wird dadurch gewährleistet.
Gleichzeitig wird der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staaten den neuen EU-Sicherheitsvorschriften (betreffend Vorabanmeldung und Risiko-analysen) unterstellt. Die EU hat den Status der "Zugelassenen Wirtschafts-beteiligten" (Authorized Economic Operator, kurz "AEO") eingeführt, der den zertifizierten Unternehmen beim Handel mit Drittstaaten die Lockerung der sicherheitsrelevanten Zollvorschriften gestattet. Die Schweiz übernimmt diese Praxis und die jeweiligen AEO-Zertifikate werden gegenseitig anerkannt.
Die EU-Kommission hat mit der Verordnung vom 2. April 2009 über die Verpflichtung zur Abgabe summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2010 geschaffen. Somit führt auch die Schweiz die Vorabanmeldepflicht im Warenverkehr mit Nicht-EU-Staaten ab dem 1. Januar 2011 ein. Da die Bundesversammlung erst in der zweiten Jahreshälfte über die Genehmigung befindet, hat der Bundesrat beschlossen, das Abkommen per 1. Juli 2009 vorläufig anzuwenden, um den reibungslosen Güterverkehr ohne Unterbruch zu gewährleisten.
Im Abkommen ist zudem ein Verfahren definiert, das die Anpassung an künftige Rechtsentwicklungen regelt. Das Abkommen sieht vor, dass die Schweizer Experten bereits in der Phase der Ausarbeitung von neuem EU-Recht an den entsprechenden EU-Arbeitsgruppen teilnehmen. Die Schweiz soll keine Sicherheitslücke darstellen. Deshalb müssen die Schweiz und die EU die entsprechenden Rechtsentwicklungen zeitgleich anwenden. Zu diesem Zweck dient das Instrument der vorläufigen Anwendung der neuen Regeln.
Die internen, verfassungsmässigen Verfahren zur definitiven Genehmigung neuer Rechtsvorschriften werden eingehalten und gegenseitig respektiert. Beschliesst die Schweiz, eine Rechtsentwicklung nicht zu übernehmen und ist dadurch die Gleich-wertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet, kann die EU angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Mit dem Einverständnis beider Parteien kann ein Schiedsgericht angerufen werden, das die Verhältnis-mässigkeit der getroffenen Ausgleichsmassnahmen beurteilt.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 5. Oktober 2009. Danach wird das Parlament über die Genehmigung des Abkommens entscheiden. Das Abkommen untersteht dem fakultativen Referendum.
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