Arbeitsgruppe Zweitwohnungen präzisiert Verordnungsentwurf
Von: mm/f24.ch
Die Arbeitsgruppe Zweitwohnungen besprach gestern gestützt auf die Ergebnisse der konferenziellen Anhörung den Verordnungsentwurf zum Bau von Zweitwohnungen.
Die Arbeitsgruppe Zweitwohnungen hat an ihrer letzten Sitzung den Verordnungsentwurf zum Bau von Zweitwohnungen nochmals überarbeitet. Sie erachtete es als sinnvoll, verschiedene von den Kantonen, Parteien, Verbänden und Organisationen im Rahmen der konferenziellen Anhörung eingebrachte Vorschläge aufzunehmen.
Die Verordnung gilt ausschliesslich für den Bau neuer Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als zwanzig Prozent. Dort dürfen keine neuen Zweitwohnungen mehr bewilligt werden, es sei denn, die Gemeinden knüpfen die Baubewilligung an eine Bedingung, die sicherstellt, dass mit dem Bau „warme Betten“ entstehen.
Die Arbeitsgruppe hat auch den Zweitwohnungsbegriff weiter präzisiert: Eine Wohnung gilt als Zweitwohnung, wenn sie von Personen bewohnt wird, die nicht in der Standortgemeinde niedergelassen sind. Ausgenommen davon sind Wohnungen, die von Personen aus beruflichen Gründen oder wegen der Ausbildung genutzt werden.
In einem neuen Artikel wird zudem den besonderen Bedingungen von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäuden wie Maiensässe oder Rustici Rechnung getragen. Solche Bauten dürfen auch in Gemeinden mit Zweitwohnungsanteilen von über zwanzig Prozent gemäss den strengen Bestimmungen der Raumplanungsverordnung umgenutzt werden.
Allfällige Einschränkungen bezüglich des Umgangs mit Wohnbauten, die bereits vor dem 11. März 2012 gebaut und genutzt wurden, erfordern eine gesetzliche Grundlage, da sie in die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie eingreifen würden.
Im Unterschied zum Vorschlag, der in die konferenzielle Anhörung gegeben worden war, untersagt der von der Arbeitsgruppe gestern diskutierte Entwurf allerdings ausdrücklich missbräuchliche Umnutzungen von bestehenden Wohnungen - etwa den Verkauf einer Erst- als Zweitwohnung, wenn dies einen Neubau nach sich zieht, um Wohnraum zu ersetzen.
Falls durch eine Umnutzung eines Gebäudes zu Zweitwohnungen mehr Wohnungen entstehen als zuvor, kommt dies gemäss dem vorliegenden Verordnungsentwurf dem Bau neuer Zweitwohnungen gleich und darf nur in Ausnahmen bewilligt werden, etwa wenn es sich um „warme Betten“ handelt.
Zudem wird im Sinne einer Präzisierung klargestellt, dass bei allfälligen Umnutzungen an klassische Fälle gedacht wird, wie Wohnortswechsel, Zivilstandsänderung, Erhalt des Ortsbilds oder Umnutzung als Folge eines Erbgangs.
Über den Verordnungsentwurf wird der Bundesrat voraussichtlich im August entscheiden und befinden, wann die Verordnung in Kraft treten wird. In der Arbeitsgruppe gab es hierzu unterschiedliche Meinungen (1. September 2012 / 1. Januar 2013), ebenso zur Frage, ob die Präzisierungen zu den Umnutzungen in der Verordnung oder in den dazu gehörenden Erläuterungen erfolgen soll.
Die Verordnung gilt, bis das Ausführungsgesetz zu den neuen Verfassungsbestimmungen zum Zweitwohnungsbau in Kraft treten wird. Es ist Aufgabe des Parlaments, das Ausführungsgesetz zu bestimmen.
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