Schweiz und Norwegen paraphieren revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen
Von: mm / f24.ch
Die Schweiz und Norwegen haben sich auf technischer Ebene auf die Ausweitung der Amtshilfe in Steuerfragen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens geeinigt. Die Steuerbehörden beider Staaten paraphierten in Oslo ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen DBA. Das DBA wurde nach den vom Bundesrat beschlossenen Eckwerten ausgehandelt. Nach Dänemark und einem weiteren Land ist Norwegen der dritte Staat, mit dem die Schweiz ein DBA mit der erweiterten Amtshilfeklausel paraphiert hat.
Das paraphierte DBA mit Norwegen wird den Kantonen und den betroffenen Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Anschliessend wird es dem Bundesrat unterbreitet. Der Bundesrat entscheidet über die Ermächtigung zur Unterzeichnung. Nach der Unterzeichnung entscheiden die eidgenössischen Räte über das Abkommen, bevor das DBA in Kraft treten kann. Das erste vom Parlament genehmigte Doppelbesteuerungsabkommen mit den neuen Amtshilfebestimmungen soll nach Ansicht des Bundesrates gemäss der bisherigen Praxis dem fakultativen Referendum unterstellt werden. Wie bis anhin obliegt der Entscheid über die Unterstellung eines DBA unter das fakultative Referendum aber dem Parlament.
Der Bundesrat hatte am 13. März 2009 entschieden, dass die Schweiz die internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen neu ausrichtet und den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen nach Art. 26 des OECD-Musterabkommens übernimmt. Das erlaubt den Informationsaustausch in Steuerfragen im Einzelfall auf konkrete und begründete Anfrage. Der Bundesrat hatte das Eidgenössische Finanzdepartement EFD beauftragt, unverzüglich Verhandlungen zur Revision der DBA mit den USA und Japan sowie anschliessend mit weiteren OECD- und EU-Staaten aufzunehmen.
Paraphierung
Paraphierung bezeichnet die Zustimmung zu einem Vertragstext durch Anbringen der Initialen (= Paraphen). Damit legen die Verhandlungsführer bei DBA (und anderen völkerrechtlichen Verträgen) den ausgehandelten Vertragstext vorläufig fest. Ein DBA kann jedoch erst in Kraft treten, wenn es auf Ermächtigung des Bundesrates unterzeichnet und danach durch das Parlament genehmigt worden ist. Zudem muss auch der Partnerstaat das Abkommen genehmigt haben. DBA, die wichtige zusätzliche Verpflichtungen vorsehen, unterstehen dem fakultativen Referendum.
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