Abkommen betr. Doppelbesteuerung zwischen der Schweiz und Grossbritannien in Kraft
Von: mm / f24.ch
Das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Grossbritannien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Einkommenssteuern ist ratifiziert worden und am 22. Dezember 2008 in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 8. Dezember 1977 ist die vollständige Quellensteuerentlastung von Dividenden, die an eine Gesellschaft mit einer wesentlichen Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft oder an eine Vorsorgeeinrichtung gezahlt werden.
Die vollständige Quellensteuerentlastung wird auf Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften ab einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft gewährt. Steuerbefreit werden neu auch Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Für alle übrigen Dividendenzahlungen gilt im Quellenstaat wie bisher ein Residualsatz von 15 Prozent, das heisst dass eine allfällige Quellensteuer 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen darf.
Die vollständige Quellensteuerentlastung wird auf Dividendenzahlungen zwischen Gesellschaften ab einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft gewährt. Steuerbefreit werden neu auch Dividendenzahlungen an Vorsorgeeinrichtungen. Für alle übrigen Dividendenzahlungen gilt im Quellenstaat wie bisher ein Residualsatz von 15 Prozent, das heisst dass eine allfällige Quellensteuer 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen darf. Das Revisionsprotokoll enthält zudem neue Massnahmen zur Besteuerung der Ruhegehälter und über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgebeiträgen. Künftig dürfen Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen nur durch den Quellenstaat besteuert werden. Zudem sind in einem Vertragsstaat geleistete Vorsorgebeiträge im anderen Staat unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig.
Entsprechend den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen der OECD und gegenüber den EU-Mitgliedsstaaten wurde im Protokoll die Amtshilfeklausel ausgeweitet auf Holdinggesellschaften und auf Steuerbetrug und dergleichen.
Die Bestimmungen des Protokolls sind ab dem 1. Januar 2009 auf die Schweizer Steuern anwendbar. Auf britischer Seite finden die Bestimmungen hinsichtlich Körperschaftssteuern ab dem 1. April 2009 Anwendung und hinsichtlich Einkommenssteuern ab dem 6. April 2009. Die Ansprüche auf Steuergutschriften in Bezug auf Dividenden, die von in Grossbritannien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, entfallen auf Dividenden, die am oder nach dem 6. April 2009 gezahlt werden.
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