Der Bundesrat hat am 4. November 2009 eine Änderung der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) gutgeheissen. Sie sollen die Wirksamkeit der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr weiter stärken und den Vollzug optimieren.
Die flankierenden Massnahmen (FlaM) zum freien Personenverkehr sind am 1. Juni 2004 eingeführt worden. Diese arbeitsmarktlichen Massnahmen sollen verhindern, dass die Löhne in der Schweiz aufgrund der Personenfreizügigkeit mit der EU unter Druck geraten. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass das System der Kontrollen vor Ort und Sanktionierung von Verstössen gegen Minimallöhne funktioniert und keiner grundlegenden Neuerungen bedarf.
Eine Analyse im Vorfeld der Abstimmung vom 8. Februar 2009 zur Ausdehnung und Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens (FZA) hatte jedoch gezeigt, dass gewisse Mängel beim Vollzug die Wirksamkeit der FlaM beeinträchtigen können. Eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, der Kantone und des Bundes hat Vorschläge ausgearbeitet, mit denen der Vollzug optimiert werden soll. Diese Massnahmen sind in der Botschaft des Bundesrates vom 14. März 2008 über die Weiterführung des FZA sowie dessen Ausdehnung auf Rumänien und Bulgarien angekündigt worden. Sie beinhalten vor allem die erleichterte Kommunikation zwischen den Vollzugsorgangen der FlaM, ein verbessertes Informationsangebot für Dienstleistungserbringer aus der EU über die Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz sowie eine Anpassung des Kontrollvolumens.
Die folgenden Massnahmen bedingen eine Anpassung der Grundlagen in der Entsendeverordnung:
In einzelnen Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen werden nur wenige Mitarbeiter in die Schweiz entsandt. Stattdessen gibt es viele kurzfristige Stellenantritte (bis zu drei Monate im Kalenderjahr). Diese verursachen einen Mehraufwand an Kontrollen, welcher nicht von der öffentlichen Hand entschädigt wird.
Neu sollen der Bund resp. die Kantone die nicht gedeckten Kosten tragen, die für die arbeitsmarktlichen Kontrollen von Personen mit kurzfristigem Stellenantritt bei einem Schweizer Arbeitgeber anfallen. Für den Bund ergeben sich durch diese Massnahme Zusatzkosten von maximal 600`000 Franken.
Für die Kontrollen auf Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen wird neu eine verbindliche Zahl von jährlich 27`000 Kontrollen in der Entsendeverordnung festgelegt. Dies entspricht einer Erhöhung um 20 Prozent der ursprünglich berechneten 22`500 Kontrollen. Die Vorgaben werden damit an die höheren Zahlen von meldepflichtigen Erwerbstätigen aus der EU angepasst. Die Erhöhung rechtfertigt sich auch mit Blick auf die schrittweise Öffnung des Arbeitsmarktes gegenüber den neuen EU-Mitgliedstaaten nach Ablauf der Übergangsregelungen im Juni 2011. Die Bandbreite für die Anzahl durchzuführender und zu vergütender Kontrollen wird in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen resp. den Sozialpartnern vereinbart. Für den Bund ergeben sich durch die Erhöhung der Kontrollzahlen Zusatzkosten von maximal 1,3 Millionen Franken.
Die Tripartite Kommission (TPK) des Bundes ist das Organ auf Bundesebene zur Beobachtung des schweizerischen Arbeitsmarktes. Sie setzt sich zusammen aus 18 Vertretern von Bund, Kantonen und der Sozialpartner. Um die Vertretung der Kantone in der TPK Bund zu verstärken, wird deren Anzahl Mitglieder von zwei auf drei erhöht. Gleichzeitig wird die Vertretung des Bundes von vier auf drei Mitglieder reduziert.
Insgesamt ergeben sich aus der Verordnungsänderung Zusatzkosten für den Bund von maximal 1,9 Millionen Franken. Die Änderung der Entsendeverordnung tritt per 1. Januar 2010 in Kraft.
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