Bald schweizweit Familienzulagen auch für Selbständige
Von: mm/f24.ch
Ab dem 1. Januar 2013 haben auch Selbständigerwerbende gesamtschweizerisch Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Gleichzeitig müssen sie aber auch zu deren Finanzierung beitragen. Der Bundesrat hat die entsprechende Verordnung angepasst. Das Parlament hatte die Ausdehnung der Familienzulagen auf Selbständigerwerbende in der Frühjahrssession beschlossen.
Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) schaffte das Parlament ein einheitliches System der Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende schweizweit. Heute bezieht sich das FamZG nur auf die Arbeitnehmenden; Selbständigerwerbende erhalten lediglich in 13 Kantonen aufgrund von kantonalen Regelungen Familienzulagen (BE, LU, SZ, NW, GL, BL, BS, SH, AR, SG, VD, VS und GE). Der Anspruch ist zudem in einigen Kantonen einkommensabhängig.
Bis zum Inkrafttreten der Revision müssen alle Selbständigerwerbenden einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein. Ab dem 1.1.2013 müssen sie Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen bezahlen und haben Anspruch auf die gleichen Familienzulagen wie Arbeitnehmende, also auf mindestens 200 Franken Kinderzulagen beziehungsweise 250 Franken Ausbildungszulagen pro Kind und Monat. Je nach Kanton sind die Leistungen höher und werden auch Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet.
Unabhängig davon hat der Bundesrat zwei weitere Anpassungen vorgenommen aufgrund von Gerichtsentscheiden: Bereits ab dem 1. Januar 2012 werden die Ausbildungszulagen auch bei längeren Ausbildungen der Kinder und Jugendlichen im Ausland ausgerichtet. Bisher war das nur während des ersten Jahres im Ausland der Fall. Diese Praxis wurde als zu restriktiv beurteilt.
Die zweite Anpassung betrifft Arbeitnehmende mit unbezahltem Urlaub. Hier gilt ebenfalls ab dem 1. Januar 2012, dass Arbeitnehmende bei einem unbezahlten Urlaub von bis zu drei Monaten weiterhin Anrecht auf Familienzulagen haben. Dafür schaffte der Bundesrat in der Verordnung die bisher fehlende Grundlage.
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