Der Bundesrat hat das Vernehmlassungsverfahren zur Weiterentwicklung des Schengen-Abkommens über die Einführung der Biometrie im Ausländerausweis eröffnet. Die dafür notwendigen Änderungen betreffen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA).
Die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 vom 18. April 2008 stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes bezüglich der Aufenthaltstitel dar. In ihr werden die neuen Sicherheitselemente und biometrischen Merkmale festgelegt, die von den Mitgliedstaaten im einheitlichen Aufenthaltstitel für Drittstaatenangehörige verwendet werden müssen. Der Ausländerausweis muss zum Schutz vor Fälschungen hohen technischen Anforderungen genügen. Damit werden insbesondere die illegale Einwanderung und der illegale Aufenthalt bekämpft.
Im Ausländerausweis müssen auf einem Datenchip ein Gesichtsbild sowie zwei Fingerabdruckbilder der betreffenden Person gespeichert sein. Nur diejenigen Behörden, die berechtigt sind, Aufenthaltstitel zu überprüfen, können auf die biometrischen Daten zwecks Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität der Inhaberin oder des Inhabers zugreifen.
Es ist vorgesehen, die erhobenen biometrischen Daten im bestehenden Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu speichern. Dies ermöglicht eine Verlängerung oder Erneuerung des Aufenthaltstitels, ohne dass die betroffenen Personen das Verfahren für die Erfassung der biometrischen Daten erneut durchlaufen und die Gebühren dafür bezahlen müssen. Dadurch wird auch die Arbeit der zuständigen Behörden erleichtert.
Die Fingerabdrücke einer Person werden nicht mit den im ZEMIS zentral gespeicherten Daten abgeglichen. Eine Überprüfung erfolgt bei Bedarf nur mit den auf dem Datenchip des Aufenthaltstitels gespeicherten biometrischen Daten.
Die Schweiz muss bis zum 20. Mai 2011 in der Lage sein, biometrische Ausländerausweise auszustellen. Da sich die Schweiz zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet hat, sind bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Rechtsgrundlagen anzupassen. Die Umsetzung der Verordnung erfordert eine Anpassung des AuG und des BGIAA sowie der entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen.
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