Anmeldefrist für den 2. Wahlgang Am 27. September 2009 finden die Wahlen von fünf Gemeinderatsmitgliedern, des Gemeindeammanns, des Vizeammanns und von 2 Schulpflegemitgliedern statt. Falls im 1. Wahlgang nicht alle Wahlen zustande kommen, muss am 29. November 2009 ein 2. Wahlgang durchgeführt werden. Wählbar im 2. Wahlgang ist nur, wer innert 10 Tagen nach dem 1. Wahlgang durch mindestens zehn Stimmberechtigte angemeldet wird. Die Vorschläge müssen bis am 7. Oktober 2009, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eintreffen. Der Anmeldung sind ein Wahlfähigkeitszeugnis und eine schriftliche Wahlannahmeerklärung beizulegen. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.
Sind im 2. Wahlgang gleich viele oder weniger wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der noch zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als gewählt erklärt. Bei Fragen gibt die Gemeindekanzlei gerne Auskunft. Das Wahlbüro
Gebührenrechnungen In den nächsten Tagen werden die Gebührenrechnungen verschickt (Wasser, Abwasser und Hektaren). Die Rechnungen werden für den Zeitraum vom Oktober 2008 bis September 2009 gestellt. Die Gemeindeversammlung vom 13. Mai 2009 hat u.a. der Anpassung des Wasserzinses von Fr. 1.-- auf Fr. 1.20 zugestimmt. Im Reglement wurde explizit vorgesehen, dass die neuen Benützungsgebühren erst ab 1. Oktober 2009 erhoben werden. Das Wasser wird deshalb nochmals zum Preis von Fr. 1.-- pro m3 verrechnet. Bei Fragen zur Gebührenrechnung steht die Finanzverwaltung gerne zur Verfügung. Die Finanzverwaltung
Baugesuche
Bauherrin und Grundeigentümerin: Bühler Verena, Tierrüti 371, 4315 Zuzgen
Planauflage: vom 24. September bis 14. Oktober 2009 in der Gemeindekanzlei Zuzgen Einsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat Zuzgen einzureichen. Der Gemeinderat
Busse wegen illegalem Feuer Der Gemeinderat musste einen Bauherrn büssen, der einen alten Holzschopf abbrannte und somit die Umweltschutzgesetzgebung missachtete. Das Verbrennen von Abfällen ausserhalb von dafür bewilligten Anlagen ist verboten. Ausgenommen ist das Verbrennen natürlicher Wald-, Feld- und Gartenabfälle ausserhalb der Bauzone, wenn dadurch keine übermässigen Immissionen entstehen. Der Gemeinderat
Gräberräumung Die Grabruhe endet nach 25 Jahren. Die unterste Reihe im linken Friedhof-Teil wird im Herbst aufgehoben (Grab-Nrn. 206, 207, 208, 209, 212, 214, 215, 217 und 218). Die Angehörigen werden gebeten, die Gräber vom 28. September bis 10. Oktober 2009 zu räumen. Während dieser Zeit wird beim Friedhof eine Mulde deponiert, welche für die Auflösung der Grabmäler benützt werden kann. Gräber, welche bis am 10. Oktober 2009 nicht geräumt sind, werden von der Gemeinde auf Kosten der Angehörigen geräumt.
Grabmäler und Pflanzen, welche durch die Gemeinde entfernt werden müssen, gehen in das Eigentum der Gemeinde über ohne jeden Entschädigungsanspruch der Angehörigen (§ 21 des Friedhof- und Bestattungsreglements). Bei Fragen stehen Ihnen Gemeinderat Fritz Beckert (Tel. 061 831 02 66) oder die Gemeindekanzlei (061 875 95 75) gerne zur Verfügung. Der Gemeinderat
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