Publikationen der Gemeinde Stein
Von:Gemeinde Stein
Nachrichten aus Stein: Ersatzwahl eines Mitglieds des Wahlbüros (Stimmenzähler/Stimmenzählerin-Ersatz) für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 \ Hoher Sachschaden durch Vandalismus und Brandstiftung \ Rechtskraft der Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung \ Bundesfeier in Stein \ Öffnungszeiten Nationalfeiertag \ Baugesuch
Ersatzwahl eines Mitglieds des Wahlbüros (Stimmenzähler/ Stimmenzählerin-Ersatz) für den Rest der Amtsperiode 2022/2025
Irene Anliker hat ihre Demission als Stimmenzählerin-Ersatz mitgeteilt. Der Gemeinderat dankt Frau Anliker recht herzlich für ihr langjähriges Engagement im Wahlbüro.
Am Sonntag, 24. November 2024, findet der erste Wahlgang für die Ersatzwahl für ein Mitglied des Wahlbüros (Stimmenzähler/Stimmenzählerin-Ersatz) für den Rest der Amtsperiode 2022/2025 statt.
Anmeldeverfahren
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Stein bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis am Freitag, 11. Oktober 2024, 12.00 Uhr, einzureichen.
Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder auf der Homepage www.gemeinde-stein.ch heruntergeladen werden.
Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im 1. Wahlgang jede in der Gemeinde Stein wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann.
Stille Wahl
Sind weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, ist mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen anzusetzen, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können.
Übertrifft die Anzahl der Anmeldung nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen von der anordnenden Behöre beziehungsweise vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§30a GPR).
Gemeinderat/Wahlbüro
Hoher Sachschaden durch Vandalismus und Brandstiftung
Während des Wochenendes vom 15./16. Juni 2024 sind Kinder und Jugendliche in den alten Teil des Schulhauses A eingedrungen, welches derzeit saniert und umgebaut wird.
Es wurden Möbel zerstört, der grosse Wandspiegel im Musikzimmer und zahlreiches Geschirr zerschlagen. Neues Baumaterial und Baustelleneinrichtungen wurden zerstört. An mehreren Stellen im Gebäude wurde Feuer gelegt. Über den Rauch haben sich Schadstoffe im Gebäude verteilt. Dies machte eine teure Baureinigung durch Spezialisten notwendig. Neues Baumaterial musste aufgrund der Kontaminierung mit dem giftigen Rauch entsorgt werden.
Es ist unfassbar, welche Zerstörungswut am „slowUp-Wochenende“ in unserem Dorf ausgelebt wurde.
Die gute Nachricht ist, die Kantonspolizei konnte die mutmassliche Täterschaft rasch ermitteln. Wir gehen mittlerweile von einem Sachschaden von über CHF 100‘000.00 aus.
Mit den Schäden befassen sich drei Versicherungsgesellschaften, welche sich bei den Tätern bzw. deren Eltern sicher schadlos halten werden. Dazu kommen die Konsequenzen, welche sich aus dem Strafverfahren ergeben werden. Der personelle Aufwand für die Gemeindemitarbeiter für die Schadensermittlung und -beseitigung ist enorm.
Es ist offensichtlich, dass ein solches Ereignis für den termingerechten Baufortschritt nicht förderlich ist.
Gemeinderat
Rechtskraft der Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung
Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist sind die dem fakultativen Referendum unterliegenden Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung vom 7. Juni 2024 in Rechtskraft erwachsen.
Gemeindekanzlei
Bundesfeier in Stein
In Stein wird die Bundesfeier bereits am Vorabend, am Montag, 31. Juli, durchgeführt. Sie findet auf dem Parkplatz der Sportanlagen Bustelbach statt. Im Festzelt des Turnvereins wird die Bevölkerung ab 19.00 Uhr zum traditionellen Risottoessen eingeladen.
Nach dem Auftritt der Alphorngruppe Kaisten und dem Grusswort von Gemeindeammann Beat Käser wird Karin Faes, Grossrätin, eine Festrede halten. Nach dem gemeinsamen Singen der Landeshymne, spielt die Gruppe RaebseGnom zum Tanz auf.
Um 22.00 Uhr startet vor dem Festzelt der Lampionumzug unter der Führung der Fahnenträger der Dorfvereine und der Tambouren der Fasnachtszunft Möhlin-Ryburg. Der Gemeinderat hat bereits 2019 beschlossen inskünftig auf ein Feuerwerk zu verzichten.
Die Festwirtschaft liegt in der Verantwortung des Turnvereins.
Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme an der Steiner Bundesfeier.
Gemeinderat
Öffnungszeiten Nationalfeiertag
Am Mittwoch, 31. Juli 2024, schliessen die Schalter der Gemeindeverwaltung und das Bauamt bereits um 12.00 Uhr (Sommeröffnungszeiten). Am Donnerstag, 1. August 2024 und Freitag, 2. August 2024, bleiben die kommunalen Dienste den ganzen Tag geschlossen.
Ab Montag, 5. August 2024 sind wir gerne wieder für Sie da. Bitte beachten Sie, dass bis zum 9. August spezielle Öffnungszeiten gelten.
Wir wünschen allen einen schönen Bundesfeiertag.
Gemeindekanzlei
Baugesuch
- Baugesuchsnummer: 2024/36
- Bauherrschaft: Hanika Daniel, Schänzliweg 4, 4332 Stein
- Grundeigentümer: Hanika Daniel, Schänzliweg 4, 4332 Stein
- Projektverfasser: Hanika Daniel, Schänzliweg 4, 4332 Stein
- Bauvorhaben: Verschiedene Umbauarbeiten EFH: Carport an Hausseite, Sonnenschutz vordere Terrasse, Terrassentüre, verschiedene Fenster verkleinern oder neu, neue Küche, zusätzliche Eingangstüre, Torzufahrt. Abbruch Holzunterstand
- Ortslage: Schänzliweg 4, Parzelle-Nr. 934, GB Stein AG
Die öffentliche Auflage findet vom 25.07.2024 bis 23.08.2024 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Bau und Planung Stein
«Fürs Fricktal – fricktal24.ch – die Internet-Zeitung»