Publikationen der Gemeinde Stein
Von: Gemeinde Stein
Nachrichten aus Stein: Reduzierte Öffnungszeiten während den Sommerferien \ Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung \ Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse \ Betriebsferien der Firma HH Honegger AG \ Baugesuch
Reduzierte Öffnungszeiten während den Sommerferien
Die Schalter der Gemeindeverwaltung (Bereiche Finanzen und Kanzlei) bleiben in den Schulsommerferien, vom 9. Juli bis zum 10. August 2018, von Dienstag bis Freitag, jeweils nachmittags, geschlossen. Am Montag gelten die üblichen, verlängerten Öffnungszeiten.
Nach vorheriger Absprache können selbstverständlich auch Termine ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.
Für die Beachtung danken wir vielmals und wünschen der Bevölkerung eine schöne und erholsame Ferienzeit.
Gemeinderat und Personal
Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung
Gestützt auf das kantonale Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG) tritt per 1. August 2018 die kommunale Umsetzung von Beiträgen an die externe Kinderbetreuung in Kraft. Somit können kommunale Beiträge an Betreuungskosten (Kindertagesstätte, Tagesmutter oder Tagesstruktur) je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Erziehungsberechtigten bei der Wohngemeinde geltend gemacht werden.
Unter www.gemeinde-stein.ch (Suchwort: Kinderbetreuung) können das entsprechende Reglement, die Richtlinien und der Antrag für Gemeindebeiträge abgerufen werden.
Die Gesuche sind beim Bereich Finanzen einzureichen.
Gemeinderat
Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse
Der Gemeinderat hat am 2. Juli 2018 folgenden Beschluss gefasst:
Genehmigung Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse ohne Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt (07.07.2018 bis 06.08.2018) bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen.
Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdefrist muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
- a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
- b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten
sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden.
Mit der Genehmigung des Teil-Gestaltungsplan Rheinbrückstrasse ohne Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG).
Gemeinderat
Betriebsferien der Firma HH Honegger AG
Während den Sommerferien gelten bei der Recyclingfirma HH Honegger AG in Münchwilen folgende Öffnungszeiten:
- Die Annahmestelle ist am 21. Juli 2018 von 9.00 bis 13.00 Uhr geöffnet
Danach sind vom 23. Juli bis 5. August 2018 Betriebsferien.
Ab Montag, 6. August 2018 gelten die gewohnten Öffnungszeiten.
Baugesuch
- Baugesuchsnummer: 2018/26
- Bauherrschaft: Meier Michael, Schaffhauserstrasse 2, 4332 Stein AG
- Grundeigentümer: Meier Michael, Schaffhauserstrasse 2, 4332 Stein AG
- Projektverfasser: Quaresima Architekten AG, Unterdorfstrasse 1, 4334 Sisseln AG
- Bauvorhaben: Ausbau des Dachstocks
- Ortslage: Schaffhauserstrasse 2, Parzelle-Nr. 67, GB Stein AG
- Kantonale Zustimmung: erforderlich
Die öffentliche Auflage findet vom 05.07.2018 bis 03.08.2018 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Bau und Planung Stein
«Fürs Fricktal – fricktal24.ch – die Internet-Zeitung»