Krankenkassen-Prämienverbilligung \ Besuchen Sie den INOBAT-Infobus in Stein \ Grobsperrgutannahme \ Entsorgungsaktion Elektrogeräte \ Zeitliche Beschränkung des Verstellens von Bienen aus Feuerbrandbefallsgebieten
Krankenkassen-Prämienverbilligung In diesem Jahr kann die Prämienverbilligung für das Jahr 2011 geltend gemacht werden. Personen, welche bei einer anerkannten Krankenkasse für die gesetzlichen Leistungen versichert sind und im Kanton Aargau Wohnsitz haben, sind anspruchsberechtigt, sofern sich nach den Richtlinien ein Verbilligungsbeitrag ergibt. Das Formular für die Prämienverbilligung kann am Schalter der Gemeindezweigstelle im 1. Stock des Gemeindehauses bezogen oder telefonisch bestellt werden (Tel. 062 866 40 05). Das Kantonale Steueramt hat alle Personen ermittelt, die aufgrund der heute bekannten Steuerzahlen möglicherweise einen Anspruch besitzen. Diesen Personen hat die Sozialversicherungsanstalt Aargau bereits das entsprechende Formular zugestellt. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, müssen keinen Antrag einreichen. Das Antragsformular, eine Kopie der aktuellen Krankenkassenpolice sowie eine Kopie der letzten definitiven Steuerveranlagung müssen bis spätestens am 31. Mai 2010 bei der Gemeindezweigstelle Stein eingereicht werden. Fristverlängerungen sind nicht möglich.
Besuchen Sie den INOBAT-Infobus in Stein Das Informationsfahrzeug der INOBAT (Interessenorganisation Batterieentsorgung) tourt aktuell durch zahlreiche Schweizer Gemeinden und informiert Kinder und Erwachsene mit Spielen, Filmen und lehrreichem Anschauungsmaterial über umweltgerechtes Batterierecycling.
Am Donnerstag, 25. März 2010, zwischen 9.00 und 12.00 Uhr, macht der INOBAT-Infobus auf dem Saalbau-Parkplatz halt.
Wenn Sie Ihre alten Batterien und Handys mitbringen, können Sie am INOBAT-Gewinnspiel teilnehmen.
Grobsperrgutannahme Wie im Jahresprogramm angekündigt, findet die nächste Grobsperrgutannahme am Samstag, 27. März 2010, von 08.00 bis 11.00 Uhr, statt.
Die Grobsperrgut- und die Alteisengegenstände werden beim Gemeindewerkhof Stein, Münchwilerstrasse 55, entgegengenommen. Die Sperrgutannahme ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden pro Kilogramm berechnet. Die Entgegennahme der Ware erfolgt ausschliesslich gegen Barzahlung. Tarif: Grundpauschale inkl. 30 kg Fr. 10.-- für jeweils weitere 10 kg Fr. 5.--
Entsorgungsaktion Elektrogeräte Gleichzeitig mit der Grobsperrgutannahme findet am 27. März 2010 auch eine Entsorgungsaktion für Elektrogeräte statt.
Unterhaltungs- und Kommunikationselektronik: Fernseher, Videorecorder, Monitore, Verstärker, Radios, Plattenspieler, CD-Player, CDs, Tonbandgeräte, Walkman, Videokameras, Fotoapparate, Uhren, Wecker, Telefongeräte, Handys, Telefonbeantworter, Gegensprechanlagen, Funkgeräte, Diaprojektoren, Spielwaren mit elektrischen und elektronischen Komponenten.
Haushaltgeräte: Alles, was mit elektrischer Energie betrieben wird, also Haarfön, Rasierer, Mixer, Staubsauger, Bügeleisen, Luftbefeuchter, Luftreiniger, Mikrowellengerät, Kochherd, Kaffeemaschine, Wasserkocher, Friteuse, Geschirrspüler, Waschmaschine, Tumbler.
Handwerker- und Hobbygeräte: Elektrowerkzeuge, wie Bau-, Garten- und Hobbygeräte.
Leuchtmittel (z. B. Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen) und Leuchten (z. B. Heimleuchten, technische Leuchten)
Haushaltsgrossgeräte (z. B. Kühlschränke und Tiefkühlgeräte) können im Rahmen dieser Entsorgungsaktion gratis entsorgt werden.
Weitere Informationen zum Thema Entsorgung können auf den Internetseiten www.sens.ch und www.swico.ch abgerufen werden. Auf diesen Seiten ist auch die offizielle Geräteliste abrufbar, die Auskunft darüber gibt, welche Geräte genau zur Entsorgung gratis zurückgenommen werden.
Zeitliche Beschränkung des Verstellens von Bienen aus Feuerbrandbefallsgebieten Der kantonale Pflanzenschutzdienst hat für die Gemeinde Stein die folgende Anordnung getroffen:
Sachverhalt
Der Feuerbrand ist eine gemeingefährliche, meldepflichtige Bakterienkrankheit. Er verursacht an Apfel-, Birn- und Quittenbäumen sowie botanisch nahe verwandten Zier- und Wildgehölzen grosse Schäden. Bei günstigen Bedingungen (warme, feuchte Witterung während der Blüte) sterben je nach Pflanzenart einzelne Äste, Bäume oder ganze Anlagen innert weniger Wochen ab.
Grossräumig erfolgt die Ausbreitung vor allem mit befallenem Pflanzenmaterial. Im engeren Befallsgebiet wird die Krankheit durch Insekten, Wind, Vögel und Menschen auf gesunde Pflanzen verschleppt. Über kurze Distanzen, vor allem während der Blüte der Obstbäume, kann der Feuerbrand auch durch Bienen verbreitet werden.
Im Kanton Aargau wurde der Feuerbrand im August 1994 das erste Mal nachgewiesen. Im Jahre 2009 wurde die meldepflichtige Krankheit in 91 Aargauer Gemeinden lokalisiert (siehe unter www.feuerbrand-ag.ch). Gesamtschweizerisch waren rund 581 Gemeinden betroffen (www.feuerbrand.ch).
Erwägungen Nach Artikel 29 Absatz 1 und Absatz 3, Buchstabe f, der Eidg. Verordnung über Pflanzenschutz vom 28. Februar 2001 (SR 916.20), sowie der Richtlinie Nr. 2 des Bundesamtes für Landwirtschaft über die zeitliche Beschränkung des Verstellens von Bienen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Feuerbrand vom 22. Dezember 2006, trifft der kantonale Pflanzenschutzdienst Massnahmen, damit der Feuerbrand nicht durch Bienen verschleppt wird.
Anordnungen Der kantonale Pflanzenschutzdienst trifft folgende Massnahmen und Verbote:
Jegliches Verstellen von Bienen innerhalb der gesperrten Gemeinden und von den gesperrten Gemeinden in freie Gemeinden ist zwischen dem 1. April und dem 15. Juni 2010 verboten (Liste kann auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden). Diese Massnahme bezieht sich auf das Wandern, den Verkauf oder das Verschenken von Bienen, inkl. das Auf- und Abführen von Begattungskästchen. Die Sperre kann maximal um ein Monat verlängert werden, wenn wichtige Wirtspflanzen im Befallsgebiet nach dem 15. Juni 2010 noch in Blüte stehen.
Ausgenommen von dieser Massnahme sind:
Bienen, die in Höhenlagen über 1200 m verbracht werden;
Bienen, die vor dem Verstellen während mindestens 2 Tagen eingesperrt werden;
Bienen, die innerhalb der gesperrten Gemeinde (z. B. wegen dem Einsatz von Streptomycin) verbracht werden;
Ableger, zu den innerhalb der gesperrten Gemeinden befindlichen Ablegerständen; (Während der Blütezeit von Apfel-, Birn
und Quittenbäumen auch Ableger möglichst nicht verstellen)
Königinnen (mit Begleitbienen) in Zusetzern
Die Nichtbefolgung dieser Anordnungen wird gemäss Art. 112 des Eidg. Landwirtschaftsgesetzes bestraft.
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