Nachrichten aus Stein: Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse \ Personelle Veränderung \ Militärische Belegung \ Baugesuch
Rechtskraft der Gemeindeversammlungsbeschlüsse Die Referendumsfrist für die Beschlüsse der Einwohner- und der Ortsbürgergemeindeversammlungen vom 29. November 2019 ist am 6. Januar 2020 abgelaufen. Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Gemeindekanzlei
Personelle Veränderung Diana Heiniger, Stellvertreterin des Leiters Finanzen, nimmt ab März 2020 eine neue berufliche Herausforderung an. Am 1. August 2011 hat sie auf der Gemeindeverwaltung Stein die Ausbildung zur Kauffrau begonnen und drei Jahre später erfolgreich abgeschlossen. Die umfangreichen Aufgaben im Bereich Finanzen hat sie in den vergangenen Jahren mit grosser Kompetenz und mit ihrer sympathischen Art erledigt. Wir wünschen Diana Heiniger alles Gute für die private und die berufliche Zukunft und bedanken uns für die tolle Zusammenarbeit. Die Stelle übernimmt Stefanie Nägelin. Wir heissen Frau Nägelin herzlich in unserem Team willkommen und wünschen ihr einen guten Start im Steiner Gemeindehaus. Geschäftsleitung und Personal
Militärische Belegung Vom 2. bis 27. März 2020 wird eine Übermittlungseinheit der Schweizer Armee (Uem Kp 20/2) in Stein einquartiert sein. Es wird mit einem Truppenbestand von 132 Personen gerechnet. Für Auskünfte im Zusammenhang mit dieser Einquartierung steht Quartiermeister Dominik Anliker gerne zur Verfügung (Tel. 079 456 52 01). Gemeindekanzlei
Baugesuch
Baugesuchsnummer: 2020/01
Bauherrschaft: Einwohnergemeinde Stein , Brotkorbstr. 9, 4332 Stein AG
Grundeigentümer: Einwohnergemeinde Stein , Brotkorbstr. 9, 4332 Stein AG
Bauvorhaben: Erweiterung Friedhofgebäude; mit Pergola auf Südwest-Seite der Friedhofanlage
Ortslage: Schulstrasse, Parzelle-Nr. 123
Die öffentliche Auflage findet vom 16.01.2020 bis 14.02.2020 statt. Die Baugesuchsunterlagen liegen während den ordentlichen Bürostunden in der Gemeindeverwaltung Stein öffentlich zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind während der Auflagefrist beim Gemeinderat Stein schriftlich einzureichen. Die Einwendung muss vom Einwendenden selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Die Einwendung hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einwendende anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einwendende diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einwendung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Bau und Planung Stein
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