Zeitliche Beschränkung des Verstellens von Bienen aus Feuerbrandbefallsgebieten in Nichtbefallsgebiete Der kantonale Pflanzenschutzdienst hat für die Gemeinde Stein die folgende Anordnung getroffen:
Sachverhalt
Der Feuerbrand ist eine gemeingefährliche, meldepflichtige Bakterienkrankheit. Er verursacht an Apfel, Birn- und Quittenbäumen sowie botanisch nahe verwandten Zier- und Wildgehölzen grosse Schäden. Bei günstigen Bedingungen (warme, feuchte Witterung während der Blüte) sterben je nach Pflanzenart einzelne Äste, Bäume oder ganze Anlagen innert weniger Wochen ab.
Grossräumig erfolgt die Ausbreitung vor allem mit befallenem Pflanzenmaterial. Im engeren Befallsgebiet wird die Krankheit durch Insekten, Wind, Vögel und Menschen auf gesunde Pflanzen verschleppt. Über kurze Distanzen, vor allem während der Blüte der Obstbäume, kann der Feuerbrand auch durch Bienen verbreitet werden.
Erwägungen
Nach Artikel 29 Absatz 1, 3 (Buchstabe f) und 5 der Eidg. Verordnung über Pflanzenschutz vom 28. Februar 2001, sowie den Richtlinien Nr. 2 des Bundesamtes für Landwirtschaft über die zeitliche Beschränkung des Verstellens von Bienen aus Feuerbrand-Befallsgebieten in Nichtbefallsgebiete vom 5. März 2002, trifft der kantonale Pflanzenschutzdienst Massnahmen, damit der Feuerbrand nicht durch Bienen verschleppt wird.
Anordnungen
Der kantonale Pflanzenschutzdienst trifft folgende Massnahmen und Verbote:
Jegliches Verstellen von Bienen aus Feuerbrandbefallsgebieten in Nichtbefallsgebiete ist zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2008 verboten. Diese Massnahme bezieht sich auf das Wandern, den Verkauf oder das Verschenken von Bienenvölkern und Schwärmen sowie das Auf- und Abführen von Begattungskästchen im Zusammenhang mit Belegstationen. Die Sperre kann maximal um einen Monat verlängert werden, wenn Wirtspflanzen im Befallsgebiet nach dem 30. Juni 2008 noch in Blüte stehen.
Ausgenommen von dieser Massnahme sind:
Bienen (Völker, Schwärme, Begattungskästen), die in Höhenlagen über 1200 Meter verbracht werden;
Bienen, die während mindestens 2 Tagen vor dem Verstellen in befallsfreie Zonen eingesperrt werden (kommt vor allem für Schwärme, Kleinvölker und Begattungskästen in Frage);
Bienenköniginnen (mit Begleitbienen) in Zusetzern
Die Nichtbefolgung dieser Anordnungen wird gemäss Art. 112 des Eidg. Landwirtschaftsgesetzes bestraft.
Strassensperrung Am Montag, 2. April 2008, plant die Stiftung MBF den Spatenstich für den Baubeginn der neuen Werkstätte im Gewerbegebiet Rüchlig. Da an diesem Anlass mit rund 200 Besuchern gerechnet wird, darunter zahlreiche Menschen mit einer Behinderung, wird die Münchwilerstrasse aus Sicherheitsgründen in der Zeit von zirka 9.45 bis 11.15 Uhr gesperrt. Die Sperrung erfolgt von der Abzweigung der Zürcherstrasse bis zur Einmündung der Rüchligstrasse in die Münchwilerstrasse. Die Verkehrsteilnehmer werden um Verständnis gebeten.
Gemeindebeiträge an den öffentlichen Verkehr Die Gemeinde Stein ist durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossen. Neben zwei S-Bahnlinien (Regionalzüge) wird der Bahnhof Stein-Säckingen auch stündlich von Schnellzügen angefahren. Dieses Angebot hat auch für die Einwohnergemeinde ihren Preis und untersteht zudem einem beachtlichen Kostenschub:
Kommunale Beiträge
2007
2006
2005
Verbilligung Abonnemente Tarifverbund (TNW)
Fr. 102'114
Fr.92'507
Fr. 89’027
Beitrag an Öffentlichen Verkehr
Fr. 139'628
Fr.134'466
Fr. 83’769
Ersatzwahl eines Mitgliedes der Schulpflege; 1. Wahlgang Wir bereits am 8. Januar 2008 publiziert, muss aufgrund von zwei Demissionen aus der Schulpflege eine Ersatzwahl durchgeführt werden. Durch die Reduktion der Mitgliederzahl in der Schulpflege ist jedoch nur ein Sitz in der Behörde vakant.
Die Ersatzwahl wird in Absprache mit dem Bezirksamt und der Schulpflege anlässlich der Volksabstimmung vom 1. Juni 2008 durchgeführt. Für die Ersatzwahl ist bereits im ersten Wahlgang eine stille Wahl möglich, sofern nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen werden, als zu wählen sind.
Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von 10 Stimmberechtigten des Wahlkreises zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. am Freitag, 18. April 2008, 17.00 Uhr, einzureichen. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen werden. Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jeder wahlfähige Stimmberechtigte der Gemeinde als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).
Baubewilligung Der Gemeinderat hat folgende Baubewilligung erteilt:
Novartis Pharma Stein AG, 4332 Stein AG; Anbau für Laborerweiterung, Bau 303; Schaffhauserstrasse 101
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