Publikationen der Gemeinde Stein AG
Von: Gemeinde Stein AG
Nachrichten aus Stein AG: Teilrevision Nutzungsplanung \ Volksabstimmung
Teilrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Dezember 2020
Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 5. Dezember 2020, ohne Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage, beschlossen:
- Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan (Gewässerraum/Hochwassergefahrenzonen, Neumatt)
- Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (Gewässerraum, Hochwassergefahren, Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe, Dachdurchbrüche, Neumatt)
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein, eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Gemeinderat
Eidgenössische und kommunale Volksabstimmung
1. Am 7. März 2021 finden folgende Abstimmungen statt:
Eidgenössische Abstimmungen
- Volksinitiative vom 15. September 2017 «Ja zum Verhüllungsverbot»
- Bundesgesetz vom 27. September 2019 über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, BGEID)
- Bundesbeschluss vom 20. Dezember 2019 über die Genehmigung des umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien
Kommunale Referendumsabstimmung
- Verkauf des alten Zollhauses (Parzelle Nr. 774, Rheinbrückstrasse 16), durch Genehmigung des Kaufvertrages zwischen der Einwohnergemeinde Stein und Edgar Steinacher, Gansingen, für CHF 500‘000.00 (Einwohnergemeindeversammlung vom 5. Dezember 2020; Traktandum Nr. 4)
Die Urne für die persönliche Stimmabgabe ist im Gemeindehaus wie folgt zugänglich:
Samstag, 18.00 – 19.00 Uhr
Sonntag, 08.00 – 09.00 Uhr
Die Anleitung für die briefliche Stimmabgabe ist auf dem Stimmrechtsausweis aufgeführt. Die briefliche Stimmabgabe ist nur gültig, wenn das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden. Zudem muss der Stimmrechtausweis vom Stimmberechtigten unterzeichnet werden. Der Stimmrechtsausweis gehört nicht ins Stimmzettelkuvert.
Wahlbüro Stein AG
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