Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
Von: mm/f24.ch
Ab 2031 soll die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auch für elektrisch angetriebene Lastwagen gelten. Der Bundesrat will damit sicherstellen, dass die LSVA weiterhin die durch den Schwerverkehr verursachten Kosten deckt und der Gütertransport per Bahn gefördert wird. Um die Modernisierung der Lastwagenflotte nicht zu bremsen, sieht der Bundesrat Fördermassnahmen für elektrisch angetriebene Lastwagen vor. An seiner Sitzung vom 14. Februar 2024 hat er die Vernehmlassung dazu eröffnet.
Das heutige LSVA-System stösst wegen der technischen Entwicklung an seine Grenzen: Mittlerweile sind 90 Prozent der Lastwagen in der günstigsten Abgabenkategorie. Zudem verkehren immer mehr Fahrzeuge mit Batterie- und Wasserstoffelektroantrieb, die von der LSVA befreit sind.
Diese Entwicklung könnte in den nächsten Jahrzehnten zu Mindereinnahmen von mehreren Milliarden Franken führen und damit negative Auswirkungen auf die LSVA-Ziele haben. Darauf hatte der Bundesrat bereits im Verlagerungsbericht 2019 hingewiesen und aufgezeigt, dass eine Anpassung und Weiterentwicklung der LSVA notwendig ist.
Stärkung der Kostendeckung
Mit der Vorlage, die der Bundesrat am 14. Februar 2024 in die Vernehmlassung geschickt hat, sollen neu auch elektrisch angetriebene Lastwagen der LSVA unterstellt werden. Sie sollen in die tiefste Abgabekategorie eingeteilt werden, weil sie keine direkten Schadstoffemissionen und im Vergleich zu fossil angetriebenen Fahrzeugen tiefere externe Kosten verursachen.
Gleichzeitig sollen die heute umweltfreundlichsten Fahrzeuge mit fossilem Antrieb (EURO VI) in die zweitgünstigste Abgabekategorie abklassiert werden. Mit diesen Massnahmen sollen die Kostendeckung der LSVA gestärkt und der Gütertransport auf der Schiene gefördert werden, so der Bundesrat in seinem Bericht.
Flankierende Massnahmen zur Förderung von Elektro-Lastwagen
Um die Umstellung auf elektrisch angetriebenen Lastwagen nicht zu bremsen, soll die LSVA-Pflicht erst per 2031 in Kraft treten. Zudem schlägt der Bundesrat zwei Varianten mit flankierenden Massnahmen vor: Die erste Variante enthält einen LSVA-Rabatt für neu erworbene und schon in Verkehr gesetzte elektrisch angetriebene Lastwagen. Bei der zweiten Variante können Transporteure mit Sitz in der Schweiz beim Kauf neuer Elektro-Lastwagen auswählen, ob sie den LSVA-Rabatt oder einen Investitionsbeitrag beanspruchen wollen.
In Verkehr gesetzte Elektro-Lastwagen können hingegen nur vom Rabatt profitieren. Die Höhe des Rabatts bzw. der Investitionsbeiträge wird später festgelegt. Beide Varianten sind von 2031 bis 2035 befristet.
Die Vernehmlassung dauert bis am 23. Mai 2024.
Kasten LSVA:
Seit 2001 erhebt der Bund die LSVA für alle Fahrten von Benzin- und Dieselfahrzeugen ab 3,5 Tonnen auf dem schweizerischen Strassennetz. Damit verfolgt er zwei Ziele:
Die LSVA trägt dazu bei, die vom Schwerverkehr verursachten Infrastrukturkosten und Kosten zulasten der Allgemeinheit zu decken.
Zudem dient sie als Lenkungsmassnahme für die Verlagerung der Gütertransporte von der Strasse auf die Schiene.
Zwei Drittel der LSVA-Einnahmen gehen an den Bund, ein Drittel an die Kantone. Im Jahr 2022 betrugen sie insgesamt rund 1,7 Milliarden Franken. Der Bund legt den Grossteil seiner LSVA-Einnahmen in den Bahninfrastrukturfonds (BIF) ein.
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