Publikationen der Gemeinde Schupfart
Von: Gemeinde Schupfart
Nachrichten aus Schupfart: Baugesuch – Öffentliche Auflage \ Periodische Wiederinstandstellung (PWI) – Öffentliche Auflage \ Zurückschneiden der Bäume und Sträucher \ Fronleichnam; Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
Baugesuch – Öffentliche Auflage
- Bauherrschaft und Einwohnergemeinde Schupfart, Eikerstrasse 30
- Grundeigentümer 4325 Schupfart
- Projektverfasser Koch + Partner, Im Bifang 2, 5080 Laufenburg
- Bauprojekt Periodische Wiederinstandstellung (PWI) Flurwege / Drainagen / Erneuerung und Ausbau von Flurwegen Lage Div. Parzellen, ganzes Flurgebiet der Gemeinde Schupfart
- Zusätzliche Bewilligung Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Aarau, Abteilung für Baubewilligungen
Das Baugesuch liegt vom Mittwoch, 29. Mai bis Donnerstag, 27. Juni 2024 öffentlich auf und kann während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Einwendungen gegen das Baugesuch sind während der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Schupfart zu richten. Eine allfällige Einwendung ist zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten.
Bauverwaltung
Periodische Wiederinstandstellung (PWI) – Öffentliche Auflage
In der Gemeinde Schupfart werden verschiedene landwirtschaftliche Infrastrukturanlagen (Flurwege, Entwässerungen) instand gestellt und teilweise erneuert. Angaben zu den baulichen Massnahmen können den Auflageakten (Technischer Bericht und Pläne/Beilagen) entnommen werden.
Das Projekt wird gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft, § 17a des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes und § 95 des kantonalen Baugesetzes publiziert.
Die Projektakten liegen von Mittwoch, 29. Mai bis Donnerstag, 27. Juni 2024 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten im Gemeindehaus Schupfart öffentlich auf. Die vorgesehenen Massnahmen werden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Departement Finanzen und Ressourcen, Abteilung Landwirtschaft, mit Kantonsbeiträgen unterstützt.
Es sind auch Bundesbeiträge in Aussicht gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Einwendungen gegen die oben aufgeführten Auflageakten sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat Schupfart zu richten. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Zur Einwendung ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Vereinigungen im Sinne von Art. 12 und 12a des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind ebenfalls zur Einwendung berechtigt.
Zurückschneiden der Bäume und Sträucher
Herunterhängende Äste und Sträucher können bei Einmündungen, Ausfahrten und Kurven immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen führen, da die Übersichtverhältnisse ungenügend sind.
Die Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Strassen sind verpflichtet, ihre auf die Strasse oder das Trottoir überhängenden Bäume und Sträucher so zurückzuschneiden, dass Äste bis auf mindestens 4.5 m Höhe über der Fahrbahn nicht in das Strassengebiet hineinreichen.
Über Gehwege muss die lichte Höhe mindestens 2.5 m betragen. Dabei ist ganz besonders darauf zu achten, dass Verkehrssignale, Strassenbezeichnungen und öffentliche Beleuchtungskörper nicht verdeckt werden.
Wir bitten Sie, die dazu notwendigen Arbeiten zu erledigen, besten Dank.
Gemeindekanzlei
Fronleichnam – Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung bleibt an Fronleichnam am Donnerstag, 30. Mai bis und mit Freitag, 31. Mai 2024 geschlossen.
Ab Montag, 3. Juni 2024 gelten wiederum die gewohnten Öffnungszeiten.
Gemeinderat und Verwaltung
Kehrichtabfuhr Fronleichnam
Am Feiertag Fronleichnam, Donnerstag, 30. Mai 2024 findet die Kehrichtabfuhr nicht statt. Die Abfuhr findet ersatzweise am Folgetag, Freitag, 31.05.2024 statt.
Die Kehrichtsäcke sind pünktlich um 07.00 Uhr bereitzustellen.
Für später bereit gestellten Abfall kann die Abfuhr nicht gewährleistet werden.
Gemeindekanzlei Schupfart
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