Die öffentliche Baugesuchsauflage erfolgt vom 15. Februar bis 05. März 2008 bei der Gemeindekanzlei Münchwilen AG während den Schalteröffnungszeiten. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Einsprachen gegen dieses Baugesuch sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat 4333 Münchwilen zu richten. Legitimiert zur Einsprache ist nur, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die Einsprache hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt wird, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einsprecher diesen anderen Entscheid verlangt. Allfällige Beweismittel sind beizulegen. Die Einsprache muss vom Einsprecher selbst oder von einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Auf eine Einsprache, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
Öffentliche Planauflage Bauvorhaben: Vorlage Nr. S-147817 220/110/50 kV Unterwerk Münchwilen Bauliche Erweiterung und Umbau der Anlage auf 110 kV für das Netzziel 2010 Gesuchsteller: NOK Nordorstschweizerische Kraftwerke AG, 5400 Baden Planauflagefrist: vom 19.02.2008 bis zum 03.04.2008 In dieser Zeit können die Gesuchsunterlagen bei der Gemeindeverwaltung 4333 Münchwilen während den Schalteröffnungszeiten, oder bei telefonischer Voranmeldung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Fachstelle Energie, Entfelderstrasse 22, Aarau, 062 835 28 80, eingesehen werden.
Bauvorhaben NOK und AEW beabsichtigen das 50 kV Netz auf 110kV umzustellen. Durch Nutzung eines Reservefeldes kann der 220/110kV Transformator in die vorhandene Anlage integriert werden. Für die zugehörige Schaltanlage wird ein Neubau erstellt.
Einsprache gegen das Projekt und die Enteignung Die öffentliche Auflage hat den Enteigungsbann nach Artikeln 42 – 44 des Enteignungsgesetzes (EntG, SR 711) zur Folge. Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des Enteignungsgesetzes Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind ebenfalls beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen.
Bewilligungsverfügung Mit der rechtskräftigen Genehmigung des Ausführungsprojektes wird über alle Planelemente einschliesslich der enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden. Gegen den Plangenehmigungsentscheid und weiteren Verfügungen des Starkstrominspektorates kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Weitere Bestimmungen Wird durch das aufgelegte Projekt in Miet- und Pachtverhältnisse eingegriffen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihre Mieter und Pächter in Kenntnis zu setzen.
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