Regelung für nachrichtenlose Vermögenswerte
Von: mm/f24.ch
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) folgt den Vorschlägen ihrer Subkommission zu den nachrichtenlosen Vermögenswerten und beantragt mehrere Änderungen am Entwurf des Bundesrates.
Die Kommission ist bereits im Januar 2011 einstimmig auf die Vorlage eingetreten. Danach hat sie für die Beratung des Entwurfs eine Subkommission eingesetzt, welche der Kommission nun ihre Vorschläge unterbreitete.
Gemäss Entwurf des Bundesrates sollte die Frist, nach welcher nachrichtenlose Vermögenswerte liquidiert werden können, in der Verordnung geregelt werden. Die Kommission hat nun oppositionslos beschlossen, die Liquidationsfrist von 50 Jahren auf Gesetzesstufe festzusetzen. Nachrichtenlose Vermögen von höchstens 100 Schweizer Franken sollen ausserdem ohne Publikation liquidiert werden können.
Die zentrale Frage der Vorlage betrifft den endgültigen Untergang des Rechtsanspruchs mit der Liquidation. Mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung hat sich die Kommission für einen Fortbestand des Rechtsanspruchs nach der Liquidation ausgesprochen. Dazu sollen berechtigte Personen ihre Ansprüche nach der Liquidation während weiteren 50 Jahren gegenüber dem Bund geltend machen können.
In den Augen der Mehrheit gewährleistet diese zweistufige Lösung einerseits, dass sich die Banken mit der Überweisung des Liquidationserlöses von den nachrichtenlosen Vermögenswerten befreien können; andererseits werden die Interessen der Bankkunden durch den Fortbestand des Rechtsanspruchs umfassender geschützt.
Die Minderheit hingegen ist der Meinung, dass der Anspruch der berechtigten Person – wie vom Bundesrat vorgeschlagen – mit der Liquidation und der Überweisung der Vermögenswerte an den Bund erlöschen soll. Sie argumentiert insbesondere, dass mit einer Liquidationsfrist von 50 Jahren genügend Zeit bleibt, um ein Vermögen zu beanspruchen.
Eine weitere Minderheit beantragt, die liquidierten Gelder nicht an den Bund sondern an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zu überweisen. Damit soll dem Vorwurf, die Schweiz verfolge mit der Vorlage fiskalische Ziele, entgegengewirkt werden. Die Mehrheit hingegen ist der Ansicht, dass die Handhabung der Dokumente, welche mit den Vermögenswerten übertragen werden, beim Bund einfacher ist.
Dieser Beschluss zugunsten einer Überweisung an den Bund wurde mit 14 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen gefällt. Für den Fall, dass die Gelder an den Bund fallen, beantragt schliesslich eine Minderheit, dass der Bund diesen Erlös zur Bekämpfung des Rassismus verwendet.
In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage einstimmig angenommen.
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