Börse sanktioniert UBS
Von: mm/f24.ch
Die Sanktionskommission der Börse (SIX Swiss Exchange) verhängt gegen die UBS AG eine Busse von CHF 100'000, weil diese im Sommer 2007 die intern vorhandenen Informationen über zu erwartenden Verluste zu spät veröffentlichte und damit die Bestimmungen zur Ad hoc-Publizität verletzte.
SIX Exchange Regulation führte gegen die UBS AG (UBS) eine Untersuchung wegen Verletzung der Börsenvorschriften zur Ad-hoc-Publizität im Jahre 2007. Zudem wurde untersucht, ob die UBS im Geschäftsbericht 2008 Vorschriften der Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance verletzt hatte. Die Sanktionskommission hat beide Regelverletzungen zusammen in einem Verfahren behandelt und eine Busse von CHF 100‘000 verhängt.
Ad hoc-Publizität
Gemäss den Börsenregeln muss ein Emittent den Markt über potenziell kursrelevante Tatsachen in Kenntnis setzen, sobald er davon in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Falls der Emittent vorangehend mit Äusserungen zum zukünftigen Geschäftsverlauf bestimmte Erwartungen geweckt hat, ist er verpflichtet, diese mittels einer Ad hoc-Mitteilung zu korrigieren (sogenannte Gewinnwarnung). Der dabei massgebende Zeitpunkt ist nicht jener, in welchem die Zahlen bereits effektiv vorliegen, sondern jener, in welchem Verlust oder Gewinn voraussehbar sind.
Die UBS veröffentlichte am 14. August 2007 eine Medienmitteilung über das Geschäftsergebnis für das zweite Quartal 2007, welche auch eine Gewinnwarnung für das dritte Quartal 2007 enthielt. Eine zweite Gewinnwarnung wurde am 1. Oktober 2007 herausgegeben. Die Sanktionskommission stellt fest, dass die UBS diese Informationen zu spät veröffentlichte.
Die UBS hatte am 13. Februar und 3. Mai 2007 noch zuversichtliche Medien-mitteilungen veröffentlicht. Die Untersuchung ergab, dass die massgebenden Gremien der UBS bereits Ende Juli/Anfang August 2007 die Auswirkungen der Sub-Prime-Probleme auf das Investment Banking kannten. Sie wussten, dass Ende Juli substantielle Bewertungsverluste innerhalb der Investment Bank zu verkraften waren, welche einen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis des Gesamtkonzerns haben könnten. Diese Information hätte dem Markt sofort bekannt gegeben werden müssen. Angesichts dieses Wissens war die Gewinnwarnung vom 14. August zu spät.
Spätestens Anfang September war in den verantwortlichen Gremien der UBS bekannt, dass kein an das Vorjahresniveau anknüpfender Gewinn, sondern ein Verlust eintreten werde. Die UBS entschied jedoch, mit einer Information des Publikums zuzuwarten, bis am 1. Oktober die quantifizierbaren Quartalszahlen vorlägen. Dieses Wissen über einen zu erwartenden Verlust hätte die UBS aber den Aktionären Anfang September nicht mehr vorenthalten dürfen. Für eine wahre, klare und vollständige Information gemäss Richtlinie zur Ad hoc-Publizität sind nicht in jedem Fall genau quantifizierte Zahlen nötig – ernsthaft dargelegte und wahrscheinliche Verlusterwartungen genügen. Diese waren seit Anfang September bekannt, waren verlässlich und nicht mehr hoch spekulativ, weshalb sie sofort hätten bekannt gegeben werden müssen.
Informationen zur Corporate Governance
Die Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance fordert unter anderem Angaben zum Inhalt und zum Festsetzungsverfahren der Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung eines Emittenten. Diese Angaben müssen verständlich und nachvollziehbar sein.
Im Geschäftsbericht 2008 hielt die UBS im Zusammenhang mit den Entschädigungen fest, dass die Vergütungsniveaus ähnlicher Funktionen ausserhalb von UBS berücksichtigt würden. Das wurde nicht näher erläutert. Die Sanktionskommission stellte fest, dass derartige Hinweise zu allgemein sind. Sie erlauben es den Investoren nicht, sich ein klares Bild zu den Kriterien der Entschädigungsfestsetzung zu machen. Gleiches gilt für die Angabe der UBS, wonach die Höhe des Basissalärs der obersten Führungskräfte nach Massgabe ihrer Aufgabe und Funktion individuell festgelegt werde. Es müssen Kriterien angegeben werden, wie die Aufgaben und Funktionen bewertet werden.
Sanktion
Bei der Festlegung der Busse stand die Verletzung der Ad hoc-Publizität im Jahr 2007 im Vordergrund. Die Sanktion berücksichtigte die Schwere der Verletzung, die Schwere des Verschuldens, die Strafempfindlichkeit der UBS sowie den Umstand, dass gegen die UBS in den vergangenen drei Jahren keine Sanktion ausgesprochen wurde.
Die SIX Exchange Regulation verpflichtet die Emittenten, den Markt gemäss Art. 53 des Kotierungsreglements über potenziell kursrelevante Tatsachen, welche im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft und noch nicht öffentlich bekannt sind, zu informieren. Als potenziell kursrelevant gelten Tatsachen, die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung des Kurses zu führen. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet ist. Die Mitteilungen müssen wahr, klar und vollständig sein.
Die Corporate Governance-Richtlinie von SIX Exchange Regulation (RLCG) verpflichtet die Emittenten, wesentliche Informationen bezüglich der obersten Führung ihrer Unternehmung zu veröffentlichen, wie beispielsweise wichtige Aspekte betreffend die Zusammensetzung dieser Führung, deren Zusammenspiel und deren Vergütungen, das Revisionsorgan und die Mitwirkungsrechte der Aktionäre. Die entsprechenden Angaben helfen den Investoren, die Eigenschaften von Effekten und die Qualität von Emittenten zu beurteilen.
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