Zwei bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe für Aargauer Geschäfte
Von: mm/f24.ch
Das neue Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht sieht vor, dass der Regierungsrat für jedes Jahr zwei Sonntage festlegen kann, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften bewilligungsfrei beschäftigt werden dürfen. In der ersten Beratung im Grossen Rat blieb diese Bestimmung unbestritten. Die Vorlage ging unverändert in die zweite Lesung.
Bereits im Rahmen der ersten Beratung kommunizierte der Regierungsrat seine Absicht, die zwei Sonntage bereits für das laufende Jahr festzulegen, im Wissen, dass das Gesetz noch nicht in Kraft ist. Dagegen regte sich kein Widerstand.
Administrative Entlastung Dieses pragmatische Vorgehen ist im Interesse der Nachfragenden und dient der administrativen Entlastung. Bisher wurden von den meisten Aargauer Betrieben Bewilligungen für die beiden letzten Adventssonntage nachgefragt. Aus diesem Grund entschied der Regierungsrat, in den kommenden Jahren voraussichtlich diese beiden Sonntage für den Weihnachtsverkauf festzulegen. Für dieses Jahr hat er den 3. und den 4. Adventssonntag, namentlich den 11. und den 18. Dezember 2011 bestimmt.
Arbeitsrechtliche Bedingungen bleiben erhalten Mit dieser Regelung wird nur die Bewilligungspflicht aufgehoben. Die im Arbeitsgesetz enthaltenen Bedingungen für Sonntagsarbeit gelten jedoch wie bisher: Die Arbeitnehmenden dürfen nur mit deren Einverständnis zur Sonntagsarbeit herangezogen werden. Die Betriebe haben mindestens einen 50-prozentigen Lohnzuschlag zu zahlen und die Dauer der Sonntagsarbeit ist mit Freizeit zu kompensieren. Bei einem Einsatz von mehr als fünf Stunden ist dafür ein ganzer Ersatzruhetag in der vorhergehenden oder nachfolgenden Arbeitswoche zu gewähren.
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