Nachrichten aus Zeiningen: Gestaltungsplan «Aennermatt»; Beschluss \ Baugesuche \ Baubewilligung \ Unterkünfte für ukrainische Familien und Flüchtlinge \ Die Gemeinde Zeiningen – bald Ihre neue Arbeitgeberin?
Gestaltungsplan «Aennermatt»; Beschluss Der Gemeinderat hat am 16. Januar 2023 den Gestaltungsplan «Aennermatt» gemäss § 25 Abs. 3 BauG in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 BauG sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Mit der Genehmigung des Gestaltungsplans «Aennermatt» wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 BauG). Gemeinderat
Baugesuche
Baugesuch 2022-61
Bauherrschaft: Jurapark Aargau, Linn 51, 5225 Bözberg
Bauherrschaft: Margadant Urs und Maria del Carmen, Blauenweg 6, 4314 Zeiningen
Grundeigentümer/-in: Margadant Urs und Maria del Carmen, Blauenweg 6, 4314 Zeiningen
Projektverfasser/-in: Margadant Urs und Maria del Carmen, Blauenweg 6, 4314 Zeiningen
Bauvorhaben: Anbringung Sichtschutz
Lage: Blauenweg 6, Parzelle 2247$
Die Baugesuchunterlagen liegen vom 26. Januar bis am 24. Februar 2023 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten auf der Bauverwaltung Zeiningen zur Einsichtnahme auf. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich, mit Begründung und Antrag beim Gemeinderat Zeiningen einzureichen. Bauverwaltung
Bauvorhaben: Ersatz Ölheizung durch Luft-/Wasser-Wärmepumpe Aussenaufstellung
Lage: Juchgasse 22, Parzelle 1608
Baubewilligung erteilt, ordentliches Verfahren
Unterkünfte für ukrainische Familien und Flüchtlinge
Die Gemeindeverwaltung Zeiningen sucht in einem weiteren Schritt nach geeigneten Wohnräumen für ukrainische Familien und Flüchtlinge und bittet die Einwohner um entsprechende Mithilfe. Ab sofort können Wohnraumangebote perE-Mail an daniela.hunziker@zeiningen.ch gesendet werden. Für Ihre Mithilfe danken wir Ihnen.
Die Gemeinde Zeiningen – bald Ihre neue Arbeitgeberin? Zur Verstärkung unseres Verwaltungsteams suchen wir eine/n Mitarbeiter/in Einwohnerdienste 60 % und eine/n Leiter/in Finanzen. Die Stellenausschreibungen finden Sie unter www.zeiningen.ch/offenestellen. Bitte bewerben Sie sich per Mail an daniela.hunziker@zeiningen.ch Gemeindekanzlei Zeiningen
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