Erlass einer Verkehrsbeschränkung Gestützt auf das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 und die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979 wird folgende Verkehrsbeschränkung verfügt:
Verzweigung Bahnhofstrasse-Stieglifeldweg (Kantonsstrasse K 480): Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), mit Zusatzschild „Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet“.
Verzweigung Stieglistrasse-Stieglifeldweg: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (Signal 2.14), mit Zusatzschild „Forstwirtschaft und Zubringerdienst gestattet“.
Einsprachen gegen diese Verkehrsbeschränkung sind innert 30 Tagen seit der Publikation vom 28. September 2009 bis 28. Oktober 2009 bei der verfügenden Behörde, Gemeinderat 5079 Zeihen, einzureichen. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtskräftig.
Projekt: Projektänderung Forsthalle (Redimensionierung, Photovoltaikanlage und Innenausbau)
Ortslage: Parz.-Nr. 383 (Umnutzung Areal der ehemaligen ARA)
Zone: öBA (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen)
Auflage: 25. September – 14. Oktober 2009
Einsprachen: Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse hat, kann gegen das Gesuch innerhalb der öffentlichen Auflage beim Gemeinderat 5079 Zeihen schriftlich und begründet Einsprache erheben; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einsprache muss vom Einsprecher selbst oder von einer von ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einsprecher anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einsprecher diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einsprache, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
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