Krankenkassenprämienverbilligung 2007 Wenn Sie im Kanton Aargau wohnen und in bescheidenen wirtschaftlichen Verhält-nissen leben, haben Sie Anrecht auf Verbilligung der Krankenkassenprämien. Bei einem steuerbaren Einkommen als Einzelperson von unter 24'800 Franken oder als Ehepaar von unter 50'700 Franken, sind Sie bei geringem Vermögen vermutlich an-spruchsberechtigt. Für jedes Kind erhöht sich dieser Betrag um 7'200 Franken. Wer einen Zuschuss an seine Prämien für das Jahr 2007 möchte, muss einen Antrag stellen. Nicht anmelden müssen sich Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungs-leistungen. Sie erhalten den Verbilligungsbeitrag mit der monatlichen Ergänzungs-leistung. Allen möglicherweise Anspruchsberechtigten wurde ein Antragsformular mit Merkblatt zugestellt. Bei der Gemeindezweigstelle SVA Ihrer Wohngemeinde erhal-ten Sie ebenfalls Formulare. Die Anmeldefrist für die Anträge auf Verbilligung für das Jahr 2007 läuft bis am 31. Mai 2006. Melden Sie sich bitte sofort an. Nach dem 31. Mai 2006 können keine Anträge mehr für das Jahr 2007 berücksichtigt werden. SVA Aargau Kehrichtabfuhr Am Pfingstmontag, 5. Mai 2006, findet keine Kehrichtabfuhr statt. Die Abfuhr wird weder vor- noch nachgeholt. Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und danken für Ihr Verständnis. Die Gemeindekanzlei
Einwohnergemeindeversammlung vom 9. Juni 2005; Traktanden Am 9. Juni 2006 findet in der Mehrzweckhalle die Sommergemeindeversammlung statt. Der Gemeinderat hat folgende Traktanden festgelegt: 1. Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 25. November 2005; 2. Rechnungsjahr 2005 2.1 Rechenschaftsbericht 2005 2.2 Verwaltungs- und Bestandesrechnung 2005 3. Verpflichtungskreditabrechnung Hochwasserschutz Staffeleggbach 4. Verpflichtungskreditabrechnung Strassenbeleuchtung Hoschmet (Unterdorf- und Hauptstrasse K 107) 5. Zusatzkredit von Fr. 35'000.00 zum Verpflichtungskredit für die Sanierung des Radweges ab Bachweg bis zum Ueker-Damm 6. Verpflichtungskredit von Fr. 540'000.00 für den Bau eines Regenklärbeckens 7. Genehmigung des Vertrages zum Beitritt zur Regionalpolizei Oberes Fricktal 8. Verschiedenes
Ortsbürgergemeindeversammlung vom 9. Juni 2005; Traktanden Der Gemeinderat hat folgende Traktanden festgelegt: 1. Protokoll der Ortsbürgergemeindeversammlung vom 25. November 2005 2. Rechnungsjahr 2005 2.1. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes 2005 2.2. Abnahme der Verwaltungs- und Bestandesrechnung 2005 3. Verschiedenes Die Unterlagen für die Einwohner- und Ortsbürgergemeindeversammlung vom 09. Juni 2006 werden allen Stimmberechtigten in der nächsten Woche zugestellt. Der Gemeinderat
1A!Aargau*Das neue Magazin mit interessanten Details über den Aargau Neu und noch nie da gewesen – ein Magazin, das exklusiv über den Aargau berich-tet. Es enthüllt Trouvaillen, erzählt Geschichten und lässt eintauchen in die grossarti-ge Vielfalt unseres Kantons. Eine grosszügige Gestaltung und interessante Texte laden ein zum Lesen über verschiedenste Themenbereiche wie Kultur, Geschichte, Kunst, Wirtschaft, Natur, Wellness und viele mehr! Dazu eine ganze Menge Infos über aargauische Institutionen, Museen und kulturelle Angebote generell. Weitere Informationen finden Sie unter www.1AAargau.ch.
Faltblatt biometrischer Pass Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. März 2006 die revidierte Ausweisverordnung verabschiedet. Damit kann ab September das Pilotprojekt zur Ausstellung des elektronisch lesbaren Schweizer Passes (Pass 06) beginnen, der oft auch als „biometrischer Pass“ bezeichnet wird. Diesen Pass 06 wird nur benötigen, wer nach dem 26. Oktober 2006 ohne Visum in die USA reisen will und keinen Pass vom aktuellen Modell 03 besitzt, der vor diesem Datum ausgestellt wurde. Der Bundesrat empfiehlt allen, den Pass 03 jetzt noch zu bestellen. Alle wichtigen Informationen rund um die Einführung des Passes 06 sind in einem Faltblatt zusammengefasst, das Sie ab sofort kostenlos auf unserer Gemeinde-kanzlei abholen können. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.schweizerpass.ch oder 0800 820 008 (gratis). Die Einwohnerkontrolle
Baugesuch Bauherr und Grundeigentümer: Arnold Uwe und Denise, Keltenweg 9, 5028 Ueken; Bauobjekt: Sitzplatzüberdachung; Ortslage: Keltenweg 9, Parzelle-Nr. 786; Projektverfasser: Alu Kaupp GmbH, Maybachstrasse 3, D-772285 Pfalzgrafenweiler. Das oben erwähnte Baugesuch liegt in der Zeit vom 11.05.2006 bis 30.05.2006 auf der Gemeindeverwaltung öffentlich auf. Gegen dieses Baugesuch kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Ueken schriftlich Einsprache erhoben werden; diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Einsprache muss vom Einsprecher selbst oder von einer ihm bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, d. h. es ist anzugeben, welchen Entscheid der Einsprecher anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt, und es ist dazulegen, aus welchen Gründen der Einsprecher diesen anderen Entscheid verlangt. Auf eine Einsprache die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden. Der Gemeinderat
Baubewilligung Folgende Baubewilligung wurde erteilt: Bauherrschaft: MFB-Leontina AG, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel; Bauobjekt: Umbau des Dorfladens / Einbau eines Cafés; Ortslage: Hauptstrasse 24/26, Parzelle Nr. 266. Der Gemeinderat
Auffahrt - Feiertag Am Donnerstag, 25. Mai 2006, Auffahrt, bleibt die Gemeindekanzlei den ganzen Tag geschlossen. In dringenden Fällen sind wir gewohnt über 079 350 86 74 oder 062 871 54 45 erreichbar. Die Gemeindekanzlei
Hundekontrollmarken Alle Hundehalter, die die Hundemarke für Ihren Hund noch nicht eingelöst haben, werden gebeten, dies in den nächsten Tagen nachzuholen. Die Gemeindekanzlei
Gefährliche Hunde / Änderung in der Zuständigkeit Der Bundesrat hat am 12. April 06 neue Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden erlassen. Die Massnahmen sind in der Tierschutzverordnung (TSchV) verankert und zielen in erster Linie auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (Hundebisse). Sie treten auf den 2. Mai 2006 in Kraft. Grundsätzlich steht bei der Zucht und Haltung von Hunden deren Sozialverträglichkeit im Zentrum. Die Hundehalter und Hundehalterinnen haben die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit ein Hund keine Menschen und Tiere gefährdet. Bei Anzeichen von aggressivem Verhalten sollen die Vollzugsbehörden rasch durchgreifen können. Ärzte, Tierärzte, Zollorgane und Hundeausbildner müssen deshalb Hundebisse bei Menschen oder Tieren, aber auch Anzeichen von übermässiger Aggression dem kantonalen Veterinärdienst melden. Wird ein Hund als bissig oder übermässig aggressiv gemeldet, ist der kantonale Veterinärdienst verpflichtet den Sachverhalt abzuklären, das heisst, es wird in der Regel unter Einbezug des Hundehalters eine Beurteilung des Hundes vor Ort sowie ein Wesenstest durchgeführt. Gestützt auf die erhobenen Befunde können verschiedene Massnahmen zur Sicherheit von Menschen und Tieren angeordnet werden. Die Kosten der Abklärung gehen zu Lasten des Hundebesitzers. Die neuen Bundesbestimmungen schreiben den Kantonen vor, dass sie die gemeldeten Hunde mit erhöhtem Aggressionspotential durch eine kantonale Stelle zu beurteilen haben, die dann gestützt auf die Befunde die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung erlässt (Art. 34 Tierschutzverordnung). Es war bis jetzt im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, solche Massnahmen (z. B. Leinenpflicht) zu verfügen. Neu wird ab 2. Mai 06 im Rahmen der genannten Bundesbestimmungen der kantonale Veterinärdienst für den Erlass von sicherheitspolizeilichen Verfügungen im Hundebereich zuständig sein. Das hat den Vorteil, dass Fach- und Entscheidungskompetenz an einer Stelle vereint sind. Gestützt auf die kantonale Gemeinde- und Hundegesetzgebung bleiben jedoch weiterhin die Gemeinden zuständig für den Erlass von Massnahmen gegen sog. „lästige“ Hunde (z. B. Streunen, übermässiges Bellen und andere Immissionen). Regierungsrat des Kantons Aargau
Austauschschüler im Fricktal Über 200 Jugendliche nehmen mit der Jugendaustauschorganisation YFU ein Austauschjahr oder –semester in Angriff. Rund 70 15- bis 18jährige kommen für ein Jahr in die Schweiz. YFU sucht in der Region rund um Basel für das kommende Schuljahr weltoffene Gastfamilien, die gerne ihre Tür und ihr Herz für eine Austauschschülerin oder einen Austauschschüler öffnen möchte. Die Jugendlichen besuchen während ihres Aufenthalts in der Schweiz eine lokale Schule und nehmen als Mitglieder der Gastfamilie am Alltag teil. Sie werden in ihren Heimatländern auf den interkulturellen Lernprozess vorbereitet, und YFU Schweiz betreut sie durch ihr Austauschjahr. YFU bietet den Gastfamilien keine finanzielle Entschädigung. Im Zentrum der Motivation soll der kulturelle Austausch stehen. Als Gastfamilie lernt man den Jugendaustausch von einer speziellen Seite kennen: Die Jugendlichen aus einer anderen Kultur wollen nicht zu Gast sein, sondern sich als Familienmitglieder integrieren und den Alltag leben. Das Zusammenleben ist für alle Beteiligten eine bereichernde, wenn auch herausfordernde Erfahrung. Elf Monate mit jemandem aus einer anderen Ecke der Welt zu verbringen ist ein Erlebnis, das Freuden-, und manchmal auch Schmerzenstränen bringt – auf jeden Fall für immer in Erinnerung bleibt. Neugier, Geduld und eine Prise Humor sind gute Voraussetzungen, um Gastfamilie zu sein. Als Gastfamilie sorgen Sie für Verpflegung und ein Bett, wobei ein eigenes Zimmer nicht zwingend notwendig ist. YFU Schweiz hat Erfahrung auf dem Gebiet des Jugendaustausches. Wir arbeiten nicht gewinnorientiert und werden als wohltätige Institution vom Bund unterstützt. Möchten Sie mehr wissen zum Gastfamilienleben? Für unverbindliches Informationsmaterial melden Sie sich bei YFU Baselstadt/Baselland (sarah.stocker@yfu.ch), oder bei YFU Schweiz (Stadt-bachstrasse 42, 3001 Bern, 031 305 30 60, www.yfu.ch/gastfamilie). Sarah Stocker, Möhlin YFU Schweiz Assistant Regional Director, Region Basel
Finanzierung von Weiterbildungskursen für alleinerziehende Mütter Seit rund 3 Jahren finanziert die Winterhilfe Aargau im Rahmen einer Sonderaktion Weiterbildungskurse für alleinerziehende Mütter. Eine beachtliche Zahl von Frauen hat von diesem Angebot bereits Gebrauch machen können. Die Sonderaktion der Winterhilfe Aargau „Weiterbildung für alleinerziehende Mütter“ wird vorläufig weitergeführt. Die nötigen Informationen und ein Anmeldeformular finden Sie auf der Homepage des kantonalen Sozialdienstes (ww.ag.ch/sozialdienst) unter „Aktuell“. Es gilt zu beachten, dass die gleiche Person auch die Finanzierung eines zweiten Kurses beanspruchen kann und zwar sowohl für einen weiterführenden als auch für einen Kurs zu einem anderen Thema. Winterhilfe Aargau
Orientierung betreffend Flugarbeiten In der Zeit zwischen Mai und September 2006 werden über unserem Gemeindegebiet zwecks Herstellung von Luftbildern kurze Flugbewegungen der Air Color sa, Meyrin, stattfinden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt beschränkt diese nichtbewilligungspflichtigen Flüge über dichtbesiedeltem Gebiet im gleichen Ortsbereich auf maximal 5 Minuten. Die wetterabhänigen Arbeiten werden während der allgemeinen Arbeitszeit ausgeführt. Die Gemeindekanzlei
Ueker-Badetücher Bald ist wieder Badi-Zeit. Auf der Gemeindekanzlei kann das Badetuch (Format: 115/170 cm) „Ueken Ihr Zuhause“ zum Preis von Fr. 32.00 bezogen werden. So ein Frottiertuch muss man einfach haben! Gemeinderat und Gemeindekanzlei Ueken
AHV und IV Wer muss AHV- und IV Beiträge zahlen? AHV und IV sind obligatorisch für alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder erwerbstätig sind. Sollten Sie keine Beträge zahlen oder möchten Sie die korrekte Abrechnung Ihrer Beiträge überprüfen, melden Sie sich bei uns. Wie kommen Sie zu Ihrer AHV- oder IV-Rente? Jede Leistung setzt eine Anmeldung voraus: Sie müssen Ihren Anspruch auf Rentenleistung durch eine Anmeldung geltend machen. Die zuständige Ausgleichskasse oder IV-Stelle prüft, ob Ihre Rentenvoraussetzungen erfüllt sind. Wann haben Sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen? Wenn Ihre AHV- oder IV-Rente für den Lebensbedarf nicht ausreicht, können Sie Ergänzungsleistungen beantragen. Ihr Anspruch hängt von der Einkommens- und Vermögenslage ab. Senden Sie uns eine Anmeldung, damit wir Ihren Anspruch prüfen können.
Kinderzulagen Wer hat Anspruch? Eltern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf Kinderzulagen. Wie lange besteht dieser Anspruch? Zulagen werden bis zum Abschluss der Ausbildung, höchstens bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Wie hoch sind die Kinderzulagen? Bei vollem Arbeitspensum ist die Zulage CHF 170 pro Kind und Monat. Für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und Kleinbauern liegt die Zulage zwischen CHF 175 und 200 pro Kind und Monat. Was ist zu tun, um Kinderzulagen zu erhalten? Antragsformulare können beim Arbeitgeber oder über die Homepage www.sva-ag.ch bezogen werden. Die Zulagen werden mit dem Lohn ausbezahlt. Für weitere Informationen zur AHV und IV bzw. zu den Kinderzulagen wenden Sie sich an die SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Tel. 062/836’81’81.
Jahresbeitrag der Gemeinde an die Imker – Erinnerung Der starke Rückgang des Bienenvölkerbestandes hat eine negative Auswirkung auf das Ernteergebnis im Obstbau. Untersuchungen haben ergeben, dass mindestens 80 % der Apfel- und Kirschenernten den fleissigen Bestäuberinnen zu verdanken sind. Da die gefährliche Varroamilbe in den letzten 10 Jahren den Bienenvölkerbestand massiv reduziert hat und zudem der Nachwuchs an Jungimkern fehlt, muss eine Erhaltung und Förderung der Bienenhaltung angestrebt werden. Den Imkern von Ueken wird auch für das Jahr 2006 ein Jahresbeitrag von Fr. 15.-- pro Bienenvolk zur Unterstützung und Förderung der Bienenhaltung ausbezahlt. Die Imker können den Betrag unter Angabe ihrer Völkerzahl ab sofort auf der Gemeindeverwaltung abholen. Der Gemeinderat
Gartenfeuer Mit der wärmeren Jahreszeit beginnen auch die Arbeiten im Garten. Dabei entscheiden sich viele Gartenfreunde für das Verbrennen von anfallendem Grünmaterial. Dazu sei darauf hingewiesen, dass nur trockenes Holz verbrannt werden darf. Die Rauchentwicklung lässt sich dabei verhindern, wenn das Brenngut locker aufgeschichtet und auf gute Luftzufuhr geachtet wird. Die Nachbarschaft bzw. das Quartier weiss es zu schätzen. Die Gemeindekanzlei
Vermietung Gartenhäcksler – zur Erinnerung Die Gemeinde Ueken bietet die Vermietung eines Gartenhäckslers an. Die Betriebsstunde kostet Fr. 10.00. Vermietet wird der Gartenhäcksler durch Josef Schmid, Obermatt 138, 5028 Ueken, Tel. 062 871 34 46. Die Gemeindekanzlei
Veranstalter öffentlicher Filmvorführungen Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte für den entsprechenden Filmtitel einholen. Art. 10 Abs. 2 lit c des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bestimmt, dass nur der Urheber das Recht hat, das Filmwerk öffentlich vorzuführen. Lediglich Vorführungen im privaten Kreis sind nicht bewilligungspflichtig. Der private Kreis ist aber auf die Familie und den engen Freundeskreis beschränkt. Die Urheber geben das ihnen gesetzlich zustehende Recht der öffentlichen Vorführung von Filmen an Filmverleihunternehmen weiter. Gemietete oder gekaufte DVDs und Videokassetten sind nur für den Privatgebrauch bestimmt und dürfen ohne Erlaubnis des Filmverleihers nicht öffentlich vorgeführt werden. Zusätzlich muss der Veranstalter bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urhebermusikalischer Werke (SUISA, www.suisa.ch) die Filmvorführung anmelden und die Nutzung der Filmmusik separat abrechnen. Zu beachten ist, dass die Anmeldung der Filmvorführung bei der SUISA das ausdrückliche Einverständnis des Filmverleihers in keinem Fall ersetzen kann. Bei mehr als 6 öffentlichen Vorstellungen pro Jahr muss sich der Veranstalter beim Bundesamt für Kultur (www.bak.admin.ch) als Filmvorführer registrieren lassen (die Registrierung ist kostenlos). Ob für die öffentliche Filmvorführung ein Eintritt verlangt wird oder nicht, ist urheberrechtlich irrelevant und ändert an der Bewilligungspflicht nichts. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.filmdistribution.ch
Entlassungen 2006 der Angehörigen der Armee (AdA) Per 31. Dezember 2006 werden aus der Armee entlassen: a) Soldaten, Gefreite, Obergefreite und Unteroffiziere des Jahrgangs 1972. b) Höhere Unteroffiziere des Jahrgangs 1970. c) Soldaten, Gefreite, Obergefreite des Jahrgangs 1973 bis 1976, sofern sie ihre Dienstleistungspflicht von 130 WK-Tagen bis zum 2. Quartal 2006 erfüllt haben. d) Unteroffiziere der Jahrgänge 1973 bis 1976, sofern sie ihre Dienstleistungspflicht von 160 WK-Tagen bis zum 2. Quartal 2006 erfüllt haben. e) In Stäben eingeteilte höhere Unteroffiziere des Jahrganges 1964 f) Die Subalternoffiziere des Jahrganges 1970. g) Die Hauptleute des Jahrganges 1964. h) Eitere AdA (Spezialfunktionen und höhere Stabsoffiziere) gemäss spezieller Planung). Die unter c) und d) aufgeführten AdA, welche ihre Dienstleistungspflicht nach dem 2. Quartal 2006 erfüllen, werden formell auf den 31. Dezember 2006 entlassen. Die Abrüstung findet für diese AdA aber erst im Jahr 2007 statt.
Entlassungsdatum und –ort per 31. Dezember 2006 Die Entlassung findet am Freitag, 17. November 2006, im Sportzentrum Bustelbach in Stein, statt. Die genauen Zeiten der Materialrückfassungen sind im Moment noch offen. Die AdA erhalten ca. 8 Wochen vor dem Entlassungstag einen persönlichen Marschbefehl. Kreiskommando Aargau