Der Bundesrat hat gestern eine Revision der Eigenmittelverordnung (ERV) gutgeheissen. Sie betrifft die Eigenmittelvorschriften für Kantonalbanken mit voller Staatsgarantie und für Genossenschaftsbanken.
Die Kantonalbanken sollen wie alle anderen Bankinstitute über eine Finanzkraft und ein Eigenkapital verfügen, die den eingegangenen Risiken entsprechen. Bisher sieht die Eigenmittelverordnung (Art. 33 Abs. 3) vor, dass sich bei Kantonalbanken, für deren nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Kanton haftet, die erforderlichen Eigenmittel um 12,5 Prozent verringern. Diese Regelung ist überholt. Der Kantonalbankenrabatt ist auch deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil sich daraus Wettbewerbsvorteile für die Kantonalbanken ergeben. Die Bestimmung der ERV (Art. 33 Abs. 3) wird daher gestrichen.
Für Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet grundsätzlich das Genossenschaftsvermögen. Den einzelnen Genossenschaftern können jedoch Deckungspflichten für Bilanzverluste in Form der Nachschusspflicht auferlegt werden. Die ERV (Art. 28 Abs. 2) sieht vor, dass bei Genossenschaftsbanken 50 Prozent der Summe der auf einen bestimmten Betrag lautenden Nachschusspflicht pro Kopf als Eigenkapital angerechnet werden können.
Diese Eigenmittel stehen den Genossenschaftsbanken nur rechnerisch zur Verfügung. Sie müssen im Bedarfsfall erst eingefordert werden. Damit sind gewichtige Nachteile verbunden. Um die Eigenmittelbasis der Genossenschaftsbanken zu verbessern, wird die Anrechenbarkeit von Nachschusspflichten als regulatorisches Eigenkapital abgeschafft. Die entsprechenden Bestimmungen in der ERV (Art. 16 Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 2) werden gestrichen.
Die Revision der ERV tritt auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Die Aufhebung des Kantonalbankenrabattes und der Anrechenbarkeit von Nachschusspflichten bei Genossenschaftsbanken wird über zwei Jahre gestaffelt durchgeführt (Art. 125a ERV neu). Diese Staffelung erlaubt es den betroffenen Banken, ihre Eigenmittel sofern erforderlich sukzessive anzupassen.
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