Private Krankenpflegeversicherung für Asylsuchende in Bundesasylzentren
Von: mm/f24.ch
Ab 1. Juni 2019 nimmt der Versicherer CSS schweizweit sämtliche asylsuchenden und ausreisepflichtigen Personen, die sich in den Bundesasylzentren (BAZ) aufhalten, in die obligatorische Krankenpflegeversicherung auf.
Am 1. März 2019 trat das revidierte Asylgesetz in Kraft. Asylsuchende und Ausreisepflichtige halten sich neu bis zu 140 Tage in den BAZ auf und fallen deshalb ab drei Monaten Aufenthalt unter die Krankenversicherungspflicht gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG).
Die während der ersten 90 Tage des Aufenthalts anfallenden Gesundheitskosten der Asylsuchenden trug bislang der Bund; neu werden diese durch den Krankenversicherer während der maximal 140 Tage gedeckt.
Per 1. Juni 2019 übernimmt der Versicherer CSS diese Dienstleistung für alle Asylsuchenden, die sich in einem Zentrum des Bundes aufhalten. Die Rahmenvereinbarung zwischen SEM und CSS sieht vor, dass die Asylsuchenden in ein bereits bestehendes Hausarztmodell aufgenommen werden.
Durch den Vertragsabschluss mit einem schweizweit tätigen Krankenversicherer in einem bestehenden Hausarztmodell sei eine kostengünstige Lösung gefunden worden, welche den administrativen Aufwand des SEM gegenüber Einzelversicherungen erheblich reduziere. Die Hausärzte sollen dabei eine wirkungsvolle Triagefunktion übernehmen und sachgerechte medizinische Behandlungen garantieren.
Da auf die Ausschreibung des SEM vom 12. Dezember 2018 keine Offerten eingegangen sind, führte das SEM im ersten Quartal 2019 Gespräche mit mehreren Versicherern. Die anschliessende freihändige Direktvergabe des Mandats an die CSS stützt sich auf Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB, SR 172.056.11). Diese Bestimmung erlaubt eine freihändige Vergabe, wenn im Rahmen einer zuvor durchgeführten öffentlichen Ausschreibung keine Angebote eingehen.
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