In der EU haben sich verschiedene Rahmenbedingungen für die Abgabe und Verwendung von Chemikalien geändert, so für einige besonders umwelt- und gesundheitsgefährdende Stoffe wie das bromierte Flammschutzmittel Hexabromcyclododekan oder der Duftstoff Moschus-Xylol. Die Schweizer Bestimmungen sollen denjenigen der EU angeglichen werden. Das UVEK hat die Änderung der entsprechenden Verordnung in die Anhörung geschickt.
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält zu über 30 Stoffen und Produktgruppen Einschränkungen und Verbote. Die entsprechenden europäischen Bestimmungen sind in zehn Basiserlassen (Richtlinien und Verordnungen) geregelt, von denen einige geändert wurden.
Die ChemRRV soll an die neuen EU-Bestimmungen angepasst werden. Zudem sollen aufgrund neuer Erkenntnisse und Erfahrungen im Vollzug einige Bestimmungen über klimaaktive Stoffe geändert werden. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat eine Änderung der ChemRRV in die Anhörung geschickt. Sie dauert bis am 25. Mai 2012.
Was sind die wichtigsten Änderungen? Aus dem EU-Recht in die ChemRRV übernommen werden sollen:
Bestimmungen, aufgrund welcher das Inverkehrbringen und die Verwendung von vorerst 14 Stoffen verboten wird, es sei denn, eine bestimmte Verwendung wird auf Antrag hin zugelassen. Betroffen sind u.a. das Flammschutzmittel Hexabromcyclododekan, der Duftstoff Moschus-Xylol und bleihaltige Pigmente.
Bestimmungen über Einschränkungen von Produkten, die Cadmium, Acrylamid, Glykolether, Isocyanate, Cyclohexan, Dichlormethan und zinnorganische Verbindungen enthalten.
eine Neufassung der Richtliniezur Beschränkung der Verwendung von Schwermetallen und Flammschutzmitteln in Elektro- und Elektronikgeräten. Wesentliche Änderungen sind die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Stoffverbote auf weitere Gerätekategorien und die Pflicht für Herstellerinnen, in einer Konformitätserklärung die Einhaltung der Stoffverbote zu bestätigen.
der Vorschlag zur Änderung der Detergenzienverordnung der EU, der vorsieht, dass Geschirrspülmittel für Maschinen für Haushalte ab 2017 nicht mehr als 0,3 Gramm Phospor enthalten dürfen. In der Schweiz sind Phosphate in Waschmitteln bereits heute verboten, nun sollen diese Stoffe auch in Geschirrspülmitteln für Maschinen eingeschränkt werden.
Unabhängig vom EU-Recht sollen die Bestimmungen über fluorierte klimaaktive Stoffe in der ChemRRV überarbeitet werden. Anlass dazu sind die während sieben Jahren im Vollzug gesammelten Erfahrungen sowie technische Neuerungen. Mit den Änderungen werden Emissionen dieser Treibhausgase weiter gesenkt und der administrative Aufwand für Industrie und Vollzugsbehörden vermindert.
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