Wer während einer Militärdienstleistung ein Zivildienstgesuch einreicht, erhält künftig den Entscheid der Zivildienstbehörde frühestens vier Wochen nach der Einreichung des Gesuchs, es sei denn, er sei vorher aus der Militärdienstleistung entlassen worden.
Der Bundesrat hat eine entsprechende Revision der Zivildienstverordnung gutgeheissen. Er trägt damit dem Umstand Rechnung, dass immer wieder Personen spontan ein Zivildienstgesuch einreichen, die nur bestimmten Unannehmlichkeiten während einer Militärdienstleistung ausweichen wollen. Und er unterstreicht mit der Verordnungsrevision, dass der Zivildienst nur für Personen geschaffen wurde, welche den Militärdienst nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können.
Für Gesuchsteller bedeutet die neue Regel:
Wer ein Zivildienstgesuch während einem längeren Militärdienst einreicht, muss weitere vier Wochen Dienst leisten. Einen kürzeren Militärdienst muss er vollständig absolvieren.
Wer im Militärdienst in einen Gewissenskonflikt gerät und nicht in der Lage ist, die vierwöchige Wartefrist im Militärdienst zu bestehen, hat jederzeit die Möglichkeit, sich an den Militärarzt, den Vertreter des Psychologisch-Pädagogischen Dienstes oder den Armeeseelsorger zu wenden. Dieser veranlasst die sofortige Entlassung des Gesuchstellers aus der Militärdienstleistung, wenn er zum Schluss kommt, die weitere Militärdienstleistung sei dem Gesuchsteller nicht zuzumuten.
Angehörige der Armee, die mit dem Zivildienstgesuch die Verpflichtung zur militärischen Weiterbildung umgehen wollen, sind verpflichtet, in die militärische Kaderschule einzurücken, wenn sie ihr Zivildienstgesuch weniger als vier Wochen vor deren Beginn eingereicht haben.
Gesuche von vorzeitig aus einem Militärdienst Entlassenen werden unverzüglich entschieden.
Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren Stellungspflichtige und Rekruten vor und zu Beginn der Rekrutenschulen über die neue Regelung und über die Anforderungen, die der Zivildienst mit sich bringt.
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