Datenschutz bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes
Von: mm / f24.ch
Wer die elektronische Infrastruktur des Bundes benutzt, soll vor unzulässiger Datenbearbeitung geschützt werden. Zugleich soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit der Betreiber dieser Infrastruktur bestimmte Daten rechtmässig bearbeiten kann. Der Bundesrat hat am Freitag eine entsprechende Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) bis Ende März 2009 in die Vernehmlassung geschickt.
Bundesangestellte und andere Personen, die Telefone und Computer des Bundes benützen oder durch Zutrittskontrollen geschützte Verwaltungsgebäude betreten, hinterlassen zwangsläufig elektronische Spuren. In der Regel werden zwar nur sog. Randdaten gespeichert, die beim Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen entstehen (z.B. wann wurde von welchem Computer welche Internetseite aufgerufen). Dennoch handelt es sich dabei teilweise um besonders schützenswerte Personendaten. Zudem sind die Randdaten in einigen Fällen mit Inhaltsdaten verknüpft, die auf diese Weise miterfasst werden. Da die Aufzeichnung und weitere Bearbeitung der Daten aus der elektronischen Infrastruktur bisher weitgehend ohne formelle gesetzliche Grundlage erfolgte, will der Bundesrat die heutige Praxis mit einer Regelung im RVOG absichern.
Datenbearbeitung durch Auflistung der Bearbeitungszwecke begrenzt Die vorgeschlagenen Bestimmungen sehen vor, dass Bundesorgane aus praktischen Gründen grundsätzlich alle Daten aufzeichnen dürfen, die bei der Benutzung der elektronischen Infrastruktur entstehen. Die Eingrenzung der Datenbearbeitung erfolgt bei der weiteren nicht personenbezogenen Bearbeitung, die nur zu abschliessend aufgezählten Zwecken möglich ist. So dürfen Bundesorgane die Daten über den Auf- und Abbau elektronischer Verbindungen nur weiter bearbeiten, um etwa die Informations- und Dienstleistungssicherheit zu gewährleisten oder die Einhaltung von Nutzungsreglementen zu kontrollieren. Die personenbezogene Auswertung (z.B. zur Klärung des Verdachts auf eine missbräuchliche Verwendung des Internets) ist an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.
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