Massnahmen gegen Missbräuche in der Personenfreizügigkeit
Von: mm/f24.ch
Die Personenfreizügigkeit ist für die Schweiz positiv und bringt den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Wirtschaft grossen Nutzen. Die Zuwanderung geht in der Wirtschaftskrise zurück, die Zahl der erteilten Jahresaufenthaltsbewilligungen hat 2009 gegenüber 2008 um 32,1 Prozent abgenommen. Die Ventilklausel wird voraussichtlich nicht angewendet. Nichtdestotrotz schnürt der Bundesrat präventiv ein Massnahmenpaket zur Bekämpfung möglicher Missbräuche und Fehlentwicklungen bei der Personenfreizügigkeit. Der Bundesrat stellt damit sicher, gegen allfällige künftige Missbrauchsfälle konsequent vorgehen zu können.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat dem Bundesrat ein Massnahmenpaket zur Vorbeugung des Missbrauchs bei der Personenfreizügigkeit unterbreitet. Die durch den Bundesrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Massnahmen richten sich gegen unberechtigte und missbräuchliche Sozialleistungsbezüge und Aufenthalte sowie gegen drohendes Lohn- bzw. Sozialdumping. Weitere Massnahmen werden geprüft.
Missbrauchsbekämpfung von Ansprüchen an die Arbeitslosenversicherung Personen aus EU/EFTA-Staaten werden auf Rechtsmissbrauch geprüft, sofern sie bereits nach einem Aufenthalt von weniger als einem Monat in der Schweiz arbeitslos geworden sind und mit Hilfe der Anrechnung von Beitragszeiten im Ausland (Totalisierung) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen.
Keine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit sieht vor, bei der ersten Verlängerung der auf 5 Jahre ausgestellten Aufenthaltbewilligung B diese nur um 12 Monate zu verlängern, wenn jemand seit mindestens 12 Monaten arbeitslos ist. Ist die Person danach immer noch arbeitslos, hat sie keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Automatischer Informationsfluss betreffend aufenthaltsrechtliche Folgen Die Vollzugsbehörden der Arbeitslosenversicherung ALV sollen den Ausländerbehörden automatisch Informationen zur Verfügung stellen, welche aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Dazu gehört insbesondere die Meldung von Personen aus EU/EFTA-Staaten, welchen der Anspruch auf Entschädigung der Arbeitslosenversicherung abgesprochen wurde.
Kein Familiennachzug ohne angemessene Wohnung Das Recht auf Familiennachzug setzt voraus, dass die erwerbstätige Person über eine angemessene Wohnung für Angehörige verfügt. Wenn die erwerbstätige Person die finanziellen Mittel für eine angemessene Wohnung nicht aufbringt, kann in offensichtlichen Fällen der Familiennachzug verweigert werden.
Bekämpfung der Scheinehen Die zuständigen Behörden werden im Hinblick auf Scheinehen bei Personen aus EU/EFTA-Staaten sensibilisiert. Als rechtswidrig erkannte Scheinehen lassen kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz entstehen.
Massnahmen gegen Lohn- und Sozialdumping / Verstärkte Kontrollen Die Kontrollen bei den flankierenden Massnahmen werden verstärkt. a) Mit der Liberalisierung der Dienstleistungsfreiheit und mit den erhöhten Rekrutierungsmöglichkeiten in den EU/EFTA-Staaten dehnt sich auch der Kontrollbereich aus. Die Kontrollen wurden an die höheren Zahlen von Erwerbstätigen angepasst. b) Einzelne Branchen verzeichnen überdurchschnittlich viele kurzfristige Stellenantritte von ausländischen Arbeitnehmern. Durch konsequente Kontrollen werden missbräuchliche Stellenantritte verhindert.
Bekämpfung der Scheinselbständigkeit Scheinselbständigkeit wird von Unternehmen häufig vorgetäuscht, um für Arbeitnehmende zwingend geltende Mindeststandards bezüglich Lohn- und Arbeitsbedingungen zu umgehen. Für Selbständigerwerbende gelten diese Mindeststandards nicht. Durch gezielte Kontrollen im Einzelfall wird der Scheinselbständigkeit entgegengewirkt.
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