Belgien hat dem Internationalen Gerichtshof mitgeteilt, dass es auf die Weiterführung des im Dezember 2009 gegen die Schweiz eingeleiteten Verfahrens verzichtet. Belgien hatte dem Bundesgericht vorgeworfen, es habe in seinem Urteil vom 30. September 2008 erklärt, die Schweiz würde den bevorstehenden Entscheid der belgischen Gerichte zur Schadenersatzpflicht der SAirGroup/SAirLines beim Konkurs von Sabena nicht anerkennen. Das Bundesgericht hatte jedoch nicht über die Anerkennung eines allfälligen zukünftigen belgischen Urteils entschieden.
Belgien hatte am 21. Dezember 2009 einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens gegen die Schweiz beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag eingereicht. Es warf der Schweiz insbesondere vor, das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 30. September 2008 (BGE 135 III 127) erklärt, die Schweiz würde einen allfälligen Entscheid der belgischen Gerichte zur Schadenersatzpflicht der SAirGroup/SAirLines beim Konkurs von Sabena im Rahmen der Nachlassliquidation der SAirGroup/SAirLines nicht anerkennen.
Die Schweiz brachte am 18. Februar 2011 die Einrede vor, dass die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs und die Prozessvoraussetzungen nicht gegeben seien. Sie bestritt insbesondere, dass ein Rechtsstreit zwischen den beiden Staaten bestehe. Die Schweiz erklärte, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. September 2008 nicht über die Frage der Anerkennung eines allfälligen zukünftigen belgischen Urteils entschieden habe. Deshalb bestehe kein Rechtsstreit zwischen Belgien und der Schweiz.
Im Nachgang an Einreichung der schweizerischen Einrede teilte Belgien dem Internationalen Gerichtshof mit, dass es auf die Weiterführung des gegen die Schweiz eingeleiteten Verfahrens verzichtet. Die Schweiz hat keinen Einwand gegen diesen Rückzug erhoben. Damit ist das Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (Belgien gegen die Schweiz) beendet. Der Gerichtshof muss noch eine formelle Verfügung erlassen, mit der er vom Rückzug des belgischen Antrags Kenntnis nimmt.
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