Der Bundesrat setzt das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sowie die Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz per 1. Mai 2010 in Kraft. Dieses Gesetz will die Bevölkerung vor den Auswirkungen des Passivrauchens schützen und gilt für geschlossene Räume, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Ausserdem sieht das Gesetz vor, dass die Kantone strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen können.
Das Bundesgesetz will die Gesundheit der Nichtraucherinnen und Nichtraucher sowie der Arbeitnehmenden an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen schützen. Das bedeutet, dass ab dem 1. Mai 2010 alle geschlossenen Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, rauchfrei sind. Ebenfalls rauchfrei sind ab diesem Datum alle geschlossenen Räume, die öffentlich zugänglich sind. Private Haushaltungen sind von diesem Gesetz ausgenommen.
Das Bundesgesetz legt den Mindeststandard für den Schutz vor dem Passivrauchen fest und ermächtigt die Kantone, strengere Vorschriften zu erlassen. Zurzeit verfügen achtzehn Kantone über eine Gesetzgebung in diesem Bereich. Fünfzehn davon (AR, BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE, SG, SO, TI, UR, VD, VS, ZH) - die drei Viertel der Schweizer Bevölkerung umfassen - haben eine Gesetzgebung, die über die Anforderungen des Bundesgesetzes hinausgeht.
Die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen regelt die Ausführungsbestimmungen des Gesetzes. Im Rahmen der Anhörung sind beim Bundesamt für Gesundheit 137 Stellungnahmen aus Wirtschaft, Politik und Gesundheit sowie von den Kantonen eingegangen. Das EDI hat sie evaluiert und die Verordnung entsprechend angepasst.
Sobald das Bundesgesetz in Kraft tritt, das heisst ab dem 1. Mai 2010, müssen Angestellte an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen geschützt werden. Den Raucherinnen und Rauchern können Raucherräume, die mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sind, zur Verfügung gestellt werden. Einzelbüros und Arbeitsplätze im Freien fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes.
Ab dem 1. Mai 2010 müssen auch alle geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räume rauchfrei sein. Nicht mehr geraucht werden darf in Einkaufszentren, Schulen, Kinos, Sportanlagen, Restaurants usw. In diesen Räumen können Raucherräume, die mit einer ausreichenden Belüftung ausgestattet sind, eingerichtet werden. Restaurationsbetriebe mit einer Gesamtfläche von weniger als 80 m2 können als Raucherlokale zugelassen werden. In fünfzehn Kantonen sind jedoch Raucherlokale verboten.
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