Die am 23. Januar 2012 vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) eingereichte eidgenössische Volksinitiative «Für den Schutz fairer Löhne (Mindestlohn-Initiative)» ist formell zustande gekommen. Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Bundeskanzlei hat ergeben, dass von insgesamt 112’712 eingereichten Unterschriften 112’301 gültig sind.
Das gewerkschaftliche Volksbegehren verlangt eine Förderung von Gesamtarbeitsverträgen mit Mindestlöhnen. Damit sollen die Löhne der Normalverdienenden geschützt, Lohndruck verhindert und das GAV-System gestärkt werden.
Gleichzeitig will es Tieflöhne bekämpfen und verlangt deshalb ergänzend für alle Männer und Frauen das Recht auf einen anständigen Lohn. Die Initiative fordert als Untergrenze einen gesetzlichen Mindestlohn von 22 Franken pro Stunde oder 4'000 Franken pro Monat (bei 42 Wochenstunden).
Nach Auffassung der Initianten ein Minimum, um in der Schweiz finanziell einigermassen über die Runden zu kommen. Zurzeit haben in der Schweiz 400‘000 Personen, grossmehrheitlich Frauen, einen tieferen Lohn.
I. Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 110a Schutz der Löhne
Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Löhne auf dem Arbeitsmarkt.
Sie fördern zu diesem Zweck insbesondere die Festlegung von orts-, berufs- und branchenüblichen Mindestlöhnen in Gesamtarbeitsverträgen und deren Einhaltung.
Der Bund legt einen gesetzlichen Mindestlohn fest. Dieser gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als zwingende Lohnuntergrenze. Der Bund kann für besondere Arbeitsverhältnisse Ausnahmeregelungen erlassen.
Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst, mindestens aber im Ausmass des Rentenindexes der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Die Ausnahmeregelungen und die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohnes an die Lohn- und Preisentwicklung werden unter Mitwirkung der Sozialpartner erlassen.
Die Kantone können zwingende Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn festlegen.
II. Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 8 (neu)
8. Übergangsbestimmungen zu Art. 110a (Schutz der Löhne)
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt 22 Franken pro Stunde. Bei der Inkraftsetzung von Artikel 110a wird die seit dem Jahr 2011 aufgelaufene Lohn- und Preisentwicklung nach Artikel 110a Absatz 4 hinzugerechnet.
Die Kantone bezeichnen die Behörde, die für den Vollzug des gesetzlichen Mindestlohnes verantwortlich ist.
Der Bundesrat setzt Artikel 110a spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände in Kraft.
Falls innert dieser Frist kein Ausführungsgesetz in Kraft gesetzt wird, erlässt der Bundesrat unter Mitwirkung der Sozialpartner die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg.
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