Der Bundesrat stellt die parlamentarische Oberaufsicht im Fall Tinner nicht in Frage und bestreitet auch nicht die Einsichtsrechte der Delegation der Geschäftsprüfungskommission (GPDel). Hingegen hat die GPDel nach Ansicht des Bundesrates weder einen Anspruch auf vorgängige Konsultation noch auf Mitentscheidung im Zusammenhang mit der Ausübung seiner verfassungsmässigen Befugnisse. Die Ausübung der Oberaufsicht des Parlaments bzw. der GPDel darf nicht die Verantwortlichkeiten von Exekutive und Legislative verwischen.
Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf eine dringliche Interpellation von Ständerat Claude Janiak weiter ausführt, teilt er die Auffassung, dass er von seinem in der Bundesverfassung verankerten Verordnungs- und Verfügungsrecht nur restriktiv Gebrauch machen soll. Zugleich unterstreicht er, dass die einschlägigen Verfassungsbestimmungen (Art. 184 Abs. 3 und 185 Abs. 3 BV) darauf abzielen, in bestimmten Situationen die Interessen des Landes wahren zu können bzw. Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren und äusseren Sicherheit begegnen zu können.
Dieses Ziel kann unter Umständen auch Massnahmen erfordern, die faktisch die Wahrheitsermittlung in einem Strafprozess einschränken, hält der Bundesrat in seiner Antwort fest. Es ist allerdings weder aussergewöhnlich noch unrechtmässig, dass die Wahrheitsfindung in einem Strafprozess an gewisse Grenzen stösst. Das strafprozessuale Interesse der Wahrheitsermittlung ist nicht absolut, sondern wird durch individuelle Rechte wie zum Beispiel Zeugnisverweigerungsrechte, aber auch durch die rechtmässigen Kompetenzen anderer Behörden oder Gewalten begrenzt.
Schliesslich wiederholt der Bundesrat, dass er bezüglich der aufgefundenen proliferationsrelevanten Aktenkopien ein nach Inhalt der Akten differenziertes Vorgehen beschlossen hat, das die unterschiedlichen Interessen optimal berücksichtigt.
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