Überfällige Reform der beruflichen Vorsorge liegt auf dem Tisch
Von: mm/f24.ch
Das 3-Säulen-Modell der Schweizer Altersvorsorge war während langer Zeit ein internationales Vorbild. Die Versäumnisse der letzten Jahre machen jedoch Reformen unumgänglich. Das gilt auch für die 2. Säule. Mit der Reform der beruflichen Vorsorge (BVG 21) sollen das Rentenniveau gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit insbesondere von Frauen – verbessert werden. An seiner Sitzung vom 25. November 2020 hat der Bundesrat die Botschaft für diese Reform verabschiedet und ans Parlament überwiesen.
Die Renten der beruflichen Vorsorge sind seit Längerem unter Druck. Grund dafür sind die steigende Lebenserwartung, die tiefen Zinssätze und eine längst fällige Reform. Nach der Ablehnung der Reform der Altersvorsorge im September 2017 ist eine Reform der beruflichen Vorsorge zur langfristigen Finanzierung der Renten unabdingbar nach Meinung des Bundesrates insbesondere eine Senkung des Umwandlungssatzes.
In seiner Botschaft ans Parlament beantragt der Bundesrat, das Modell zu übernehmen, das auf seinen Wunsch von den Sozialpartnern – dem Schweizerischen Arbeitgeberverband (SAV), dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) und Travail.Suisse – entwickelt wurde. Dieses sieht vor, den Umwandlungssatz auf sechs Prozent zu senken.
Der Mindestumwandlungssatz, mit dem das angesparte Kapital in eine Rente umgewandelt wird, liegt aktuell bei 6,8 Prozent.
Einführung eines Rentenzuschlags
Die Erhaltung des Leistungsniveaus ist für den Bundesrat von zentraler Bedeutung. Um die tieferen Renten infolge der Herabsetzung des Umwandlungssatzes abzufedern, wird mit der Vorlage gleichzeitig ein Ausgleichsmechanismus eingeführt.
Künftige Bezüger*innen von Alters- und Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge werden einen lebenslangen monatlichen Rentenzuschlag erhalten. Für eine Übergangszeit von 15 Jahren ist dessen Höhe im Gesetz festgelegt: Der Zuschlag beträgt für die ersten fünf Neurentner-Jahrgänge nach Inkrafttreten 200 Franken pro Monat, für die weiteren fünf Jahrgänge 150 Franken und für die letzten fünf Jahrgänge 100 Franken.
Danach legt der Bundesrat den Betrag jährlich neu fest. Dieser Rentenzuschlag ist unabhängig von der Höhe der Rente und wird solidarisch über einen Beitrag von 0,5 Prozent auf dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen bis 853‘200 Franken (Stand 2020) finanziert.
Absenkung Koordinationsabzug
Um die Vorsorge von Personen mit tiefem Einkommen zu verbessern, soll mit der Vorlage zudem der Koordinationsabzug von heute 24‘885 auf 12‘443 Franken gesenkt werden. Dadurch wird ein höherer Lohn versichert. Versicherte mit kleineren Löhnen, darunter insbesondere Frauen und Teilzeitbeschäftigte, erhalten so eine bessere soziale Absicherung gegen Alter und Invalidität.
Anpassung Altersgutschriften
Der Entwurf sieht ausserdem vor, die Beitragsunterschiede zwischen jüngeren und älteren Versicherten zu verringern. Die Altersgutschriften werden angepasst und gegenüber heute weniger stark gestaffelt. Neu gilt im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von neun Prozent auf dem BVG-pflichtigen Lohn; ab 45 Jahren beträgt die Altersgutschrift vierzehn Prozent. Damit werden die Lohnkosten für die Älteren gesenkt. Heute liegen die Altersgutschriften für Versicherte ab 55 Jahren bei 18 Prozent.
Mit der Reform BVG 21 des Bundesrats kann nach dessen Meinung das Leistungsniveau der obligatorischen beruflichen Vorsorge insgesamt gehalten und für tiefere Einkommen sogar verbessert werden. Davon sollen insbesondere viele Frauen profitieren.
Nach Ansicht des Bundesrates erfüllt der von mehreren Akteuren (Schweizerische Pensionskassenverband ASIP, Schweizerischer Gewerbeverband SGV, Schweizerischer Versicherungsverband SVV) erarbeitete Alternativvorschlag (siehe Vernehmlassungsergebnisse und Vergleich) eines der Hauptziele der Reform nicht, nämlich die Sicherung des Rentenniveaus.
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