Vergangene Woche liess der Gemeinderat ihm Rahmen einer Vollstreckungsverfügung durch das Gemeindebauamt ein Rebhäuschen abbrechen. Im Sinne einer ausgewogenen Berichterstattung gibt der Gemeinderat folgende Auskünfte dazu ab:
Das abgebrochene Rebhäuschen wurde im Jahr 1999 ohne Baubewilligung ausserhalb des Baugebiets erstellt. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt als auch der Gemeinderat erteilten nach einem nachträglichen Baugesuchsverfahren im Jahr 2002 eine Baubewilligung. Dabei wurde seitens der kantonalen Behörden die zwingende Auflage gemacht, dass für den Erhalt des Rebhäuschens mindestens 20 Aren Reben zu pflanzen seien. Diese Rebfläche entspricht der kantonalen Bewilligungspraxis, um Anspruch auf ein Rebhäuschen ausserhalb des Baugebiets zu haben.
Die Bauherrschaft setzte diese Auflage nicht um und wehrte sich in verschiedenen Rechtsmittelverfahren gegen die darauf folgenden Vollstreckungsanordnungen des Gemeinderats. Schliesslich setzte der Gemeinderat eine letzte Frist zur Pflanzung der Reben an. Zugleich wurde verfügt, dass das Rebhäuschen bei Nichterfüllung der Frist abzubrechen sei oder durch Dritte abgebrochen werde. Auch gegen diese Anordnung setzte sich die Bauherrschaft erfolglos zur Wehr. Nach der Rechtskraft dieser Verfügung brach das Gemeindebauamt das Rebhäuschen am 30. Juli unter Aufsicht des Gemeinderats ab.
Der Gemeinderat hält fest, dass der Abbruch nach über 10jähriger Verfahrensdauer erfolgte, nachdem sämtliche Rechtsmittelverfahren zu Gunsten des Gemeinderats entschieden wurden. Der Abbruch stützt sich auf eine rechtskräftige Verfügung und war damit legal. Die Auflage der Rebenpflanzung von 20 Aren wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt.
Die Bauherrschaft hat noch vor dem Abbruch beim zuständigen Departement Bau, Verkehr und Umwelt als auch dem Gemeinderat ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Auf das Wiedererwägungsgesuch wurde seitens der kantonalen Behörden mangels rechtserheblicher neuer Tatsachen nicht eingetreten. Gegen diesen Entscheid ist eine Beschwerde der Bauherrschaft hängig.
GEMEINDERAT MAGDEN
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