Nachrichten aus Oberhof: Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken an Gemeindestrassen werden ersucht, ihre an der Strasse stehenden Hecken, Bäume und Sträucher bis zum 31. Mai 2012 zurückzuschneiden. Gemäss den §§ 109, 110 und 111 des kantonalen Baugesetzes gelten hierfür folgende Vorschriften: Die öffentlichen Strassen dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Hecken, Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden. In das Strassengebiet hineinreichende Bäume sind auf eine Höhe von 4.5 m, ab Fahrbahn gemessen, aufzuasten. Hecken und Sträucher sind auf 60 cm Abstand, gemessen vom Strassenmark, zurückzuschneiden. In Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm bis 3 m gewährleistet sein (§ 42 Bauverordnung).
Sie helfen dadurch mit, die Verkehrssicherheit zu erhalten. Wo dieser Rückschnitt nicht innert der gesetzten Frist vorgenommen wird, kann der Gemeinderat die notwendigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ausführen lassen. Besten Dank allen, die ihrer Pflicht unaufgefordert und regelmässig zu Gunsten der Verkehrssicherheit nachkommen. Gemeinde Oberhof
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