Periodische Wiederinstandstellung von Flurwegen (PWI) In dieser Woche wird mit den Vorbereitungsarbeiten für die Periodische Wiederinstandstellung der Flurwege PWI begonnen. Insbesondere ist die Schupfarterstrasse ab Friedhof bis zur Gemeindegrenze Schupfart bzw. zum Sichletehof sowie der Flurweg im Gebiet Chrotenacher betroffen. Mit den Hauptarbeiten (Stabilisierung und Belagsbau) wird voraussichtlich am 17. August 2009 begonnen. Es ist leider unumgänglich, dass es bei den Arbeiten zu verkehrsbedingten Einschränkungen und teilweise sogar zur Strassensperrung kommen wird. Die Bauleitung wird diese Massnahmen möglichst kurz halten. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Voranzeige Seniorenreise 2009 Der diesjährige Seniorenausflug findet am Donnerstag, 24. September 2009, statt. Die Seniorinnen und Senioren von Münchwilen werden gebeten, dieses Datum zu reservieren. Die persönlichen Einladungen werden demnächst verschickt. Der Gemeinderat freut sich, auf eine grosse Teilnehmerzahl.
Standort: Parzelle Nr. 1229, Sportplatz Bustelbach
Bauherr und Grundeigentümer: Müller Thomas und Asa, Wasserwerkstrasse 14, 4332 Stein
Bauvorhaben: Neubau eines Einfamilienhauses
Standort: Parzelle Nr. 1394, Dellstrasse
Bauherr und Grundeigentümer: Winter Alois, Alte Rebenstrasse 2, 4333 Münchwilen
Bauvorhaben: Vergrösserung des Küchenfensters beim bestehenden Gebäude Nr. 173
Standort: Parzelle Nr. 1300, Alte Rebenstrasse 2
Die öffentliche Baugesuchsauflage erfolgt vom 14. August bis 02. September 2009 bei der Gemeindekanzlei Münchwilen AG während den Schalteröffnungszeiten. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Einsprachen gegen diese Baugesuche sind innert der Auflagefrist schriftlich an den Gemeinderat 4333 Münchwilen zu richten. Legitimiert zur Einsprache ist nur, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die Einsprache hat einen Antrag sowie eine Begründung zu enthalten, d.h. es ist anzugeben, welchen Entscheid anstelle der nachgesuchten Baubewilligung beantragt wird, und es ist darzulegen, aus welchen Gründen der Einsprecher diesen anderen Entscheid verlangt. Allfällige Beweismittel sind beizulegen. Die Einsprache muss vom Einsprecher selbst oder von einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person verfasst und unterzeichnet sein. Auf eine Einsprache, die diesen Anforderungen nicht entspricht, kann nicht eingetreten werden.
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