Nachrichten aus Magden: Teiländerung Bauzonenplan Parzelle 3720 (Gebiet Brüelstrasse); Anpassung der Lärmempfindlichkeitsstufe \ Kehrichtentsorgung
Teiländerung Bauzonenplan Parzelle 3720 (Gebiet Brüelstrasse) / Anpassung der Lärmempfindlichkeitsstufe
Die Einwohnergemeindeversammlung hat am 2.12.2022 der Teiländerung des Bauzonenplans für die Parzelle 3720 (Gebiet Brüelstrasse / Koordinatenschwerpunkt gemäss Landeskarte 2627781 / 1264189) in Übereinstimmung mit der öffentlichen Auflage beschlossen. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist (6.1.2023) wurde dieser Beschluss rechtsgültig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Gemeinderat
Kehrichtentsorgung Die Bevölkerung wird auf den neuen Entsorgungs- und Recyclingkalender des Gemeindeverbands Abfallbewirtschaftung unteres Fricktal (GAF) aufmerksam gemacht. Dieser kann online auf der Homepage des GAF abgerufen werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung von Hauskehrichtsäcken (Schwarz), Sperrgut und Containern frühestens am Entsorgungstag, spätestens jedoch bis 07.00 Uhr erfolgen muss. Bitte den Kunststoffsammelsack (Gelb) ebenfalls am Abfuhrtag bis spätestens um 07.00 Uhr (wird alle 14 Tage gesammelt) bereitstellen. Was gehört NICHT in den gelben Sack:
Kanister / Eimer / Harassen / Kisten aus Kunststoff
Plastikverpackungen / Früchte- und Gemüseschalen / Plastik-Blumentöpfe
Kinderspielzeuge aus Kunststoff
Als Alternative bietet die Gemeinde Magden zwei Sammelcontainer zur Entsorgung von Haushaltkehricht an. Die Container stehen der Bevölkerung beim Werkhof Magden zur Verfügung. Wichtig: Es dürfen nur Kehrichtsäcke mit einer Gebührenmarke (keine losen Gegenstände) im Container entsorgt werden! Es dürfen zudem nur offizielle Schweizer Kehrichtsäcke (Schwarz) verwendet werden. Der Gemeindewerkhof Gemeindekanzlei Magden
«Fürs Fricktal – fricktal24.ch – die Internet-Zeitung»
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